Von der Buchung kostenlos zurücktreten, wenn die Rückreise nicht gewiss stattfindet – das wird in Zukunft einfacher.

Gerade in der Pandemie mussten sich Reisende immer fragen, ob sie nach ihrer Reise wieder unkompliziert nach Deutschland zurückkommen. Ende Februar hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Sinne des Verbrauchers gehandelt und ein Urteil gestellt: Der Reiserücktritt ist kostenlos, sollte die Rückreise unsicher sein. Als unsicher gilt die Rückkehr, wenn beispielsweise der Flughafen geschlossen oder schon vor dem Hinflug bekannt ist, dass die Rückreise nicht stattfinden kann. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schildert den Fall und erläutert das Urteil.

Urteil zugunsten der Reisenden

Der Reiserücktritt ist auch bei unsicherer Rückreise kostenfrei. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 28. Februar ein verbraucherfreundliches Urteil beschlossen. Am Freitag wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes veröffentlicht. Reisende können kostenfrei von ihrer Buchung zurücktreten, wenn die Rückreise nicht gewiss ist. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kunden die An- und Abreise unabhängig vom Veranstalter gebucht haben. Im Gegensatz zu einer Pauschalreise, bei der der Aufenthalt am Zielort schon bei fehlender Rückreise als beeinträchtigt gilt, ist die Angelegenheit mit dem Reiserücktritt bei einer Individualreise nicht ganz so eindeutig. Das Gesetz ist also genau für solche Reisen mit separater Buchung gemacht. Der BGH sieht in der Beförderung zum Zielort auch die Rückreise mit inbegriffen.

Die Frage, ob die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, darf nicht allein danach beurteilt werden, ob der Reisende diesen Ort ohne Beeinträchtigungen erreichen kann. Vielmehr kann auch von Bedeutung sein, ob der Reisende davon ausgehen kann, dass die Rückreise nach Ende des Reisezeitraums ebenfalls ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sein wird.

BGB § 651h Abs. 3 aus dem Urteil

Sicher sei eine Anreise für den Karlsruher Gerichtshof nur dann, wenn man die Gewissheit hat, am Ende der Reise wieder an den Ausgangspunkt zurückzukehren.

Brandenburger klagt gegen Veranstalter

Das Urteil ist auf einen Kläger aus Bandenburg zurückzuführen. Im Oktober 2019 buchte er eine Motorradtour durch Marokko, die vom 14. bis zum 21. März 2020 stattfinden sollte. Während der Abfertigung am Flughafen bei der Hinreise bekam er von der Fluggesellschaft die Info, dass der Flughafen in Marakkesch ab dem Tag darauf, aufgrund der Corona-Pandemie, geschlossen ist. Infolgedessen sagte er die Reise ab und verlangte von dem Veranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises von 2.335 Euro. Dieser meinte allerdings, dass der Hinflug und die Motorradreise ja noch hätten stattfinden können und verweigerte die Erstattung.

Gericht

Das Amtsgericht hat den Veranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises verurteilt und urteilte über den Fall. Hier war die Anreise nicht zumutbar. Denn dem Brandenburger war schon vor der Reise klar, dass der Rückflug nicht stattfinden wird. Die Rückreise war somit nicht sichergestellt und der Bundesgerichtshof sieht den kostenfreien Rücktritt in diesem Fall als gerechtfertigt.

Fazit zum kostenfreien Reiserücktritt

Die Anreise muss zumutbar sein. Das ist für den BGH eine ganz klare Sache. Es ist so zu verstehen, dass die Anreise nur dann sicher ist, wenn die Reisenden mit Gewissheit auch die Rückreise antreten können. Dafür gab es Ende Februar ein Urteil, das zugunsten der Passagiere ausgelegt ist: Reisende sollen kostenfrei von der Buchung zurücktreten können, wenn die Rückkehr der Reise nicht gewiss ist.

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Autor

Schon als Kind ist Livia viel gereist und war immer gerne unterwegs. Städtetrips oder ein Urlaub am Strand, beides wird durch ihre Begeisterung und Neugier für neue Orte und Kulturen zu etwas ganz Besonderem. Livias ganz persönliches Highlight war ihr Auslandsjahr auf Island im letzten Jahr. Nun freut sie sich das Schreiben und die Freude übers Reisen hier bei reisetopia zusammenzubringen.

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