Der Streik in Frankreich macht auch vor den nächsten Tagen keinen Halt. Flugreisende müssen sich bis Freitag erneut auf Ausfälle und Verspätungen einstellen.
In Frankreich gibt es momentan nur ein Thema: Streiks gegen die geplante Rentenreform. Die Rentenreform-Gegner lassen nicht locker und so kommt es auch in dieser Woche noch bis zum Freitag zu Einschränkungen im Flugverkehr. Fluglotsen haben ihren Streik verlängert und Flüge fallen aus. Laut loyaltylobby warnt Air France vor Beeinträchtigungen der Reisenden bis zum 31. März.
Flugausfälle in Paris und Marseille
Weiterhin wird es bei Flügen von oder nach Frankreich Verspätungen oder Ausfälle geben. Und auch Flüge im französischen Luftraum müssen mit Einschränkungen rechnen, denn die Fluglotsen verlängern ihren Streik bis Freitag. Es sind bereits Ausfälle für diese Woche angekündigt. Am Donnerstag findet ein Generalstreik statt und die Umstände für die anderen Tage werden nacheinander veröffentlicht. Die Fluggesellschaften sind zur Mithilfe aufgerufen und die Reisenden müssen besonders in Paris Orly mit Ausfällen rechnen.
Für letzten Montag sind 30 Prozent der Flüge am Flughafen Paris Orly und 20 Prozent in Marseille gestrichen worden. Air France veröffentlichte gestern eine Mitteilung, welche besagt, dass der Flugverkehr noch bis zum 31. März beeinträchtigt sein wird. Die Fluggesellschaften sollen ihre Flugpläne ebenfalls nach Paris und anderen französischen Flughäfen reduzieren. Trotzdem will die Airline alle Langstreckenflüge ab und bis zum Flughafen Paris-Charles de Gaulle durchführen.
Passagiere haben Recht auf Entschädigung
Air France tut alles, um die Auswirkungen auf die Reisenden so gering zu halten, wie es möglich ist. Die Passagiere werden per Nachricht über die Flugausfälle informiert. Sie können das Reisedatum kostenlos ändern und haben bei Flugausfall Anspruch auf eine Gutschrift oder eine Rückerstattung. Die Ansprüche sind in dem Gesetz EG 261/2004 festgehalten und müssen auch im Falle eines Streiks umgesetzt werden. Bei Verspätungen oder Umbuchungen muss den Gästen von der Airline eine Unterkunft gestellt oder Verpflegung gezahlt werden. Diese Maßnahmen könnten in Ausnahmen auch bei Streiks gelten, auf die eine Airline keinen Einfluss hat. Passagiere, deren Tickets in Frankreich ausgestellt wurde und die im Zeitraum vom 28. bis zum 31. März 2023 verreisen, können zudem ihre Reise kostenlos und ohne Tarifanpassung in der gleichen Reisekabine bis zum 7. April 2023 verschieben.
Fazit zum beeinträchtigten Flugverkehr
Der französische Präsident Macron hat eine Rentenreform durchgesetzt. Das Rentenalter soll von 62 auf 64 angehoben werden. In Frankreich herrschen deswegen Demonstrationen und Streiks. Auch in dieser Woche setzen sich die Streiks weiter fort und haben einen erheblichen Einfluss auf den Flugverkehr. Gerade an den Flughäfen Paris Orly und Marseille ist der Luftverkehr eingeschränkt, Flüge fallen aus oder haben Verspätung. Air France ruft andere Airlines zur Mitarbeit auf und klärt die Passagiere über ihre Ansprüche auf. Fluggäste, die von und nach Frankreich fliegen, sollten die Situation überwachen. Aber auch Flüge, die im Luftraum Frankreichs verkehren, könnten eingeschränkt sein.
Passagiere haben bei Streik Anspruch auf Rückerstattung, nicht aber auf Entschädigung. Im Text ist es einigermaßen korrekt dargestellt, die Zwischenzeile aber ist falsch.
Hallo Manfred, vielen Dank für das Feedback. Da habe ich mich ein bisschen unglücklich ausgedrückt. Wird selbstverständlich schnell angepasst!
Viele Grüße
Livia
Fluggäste können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch bei Flugunregelmäßigkeiten, die durch einen Streik verursacht wurden, außer auf Betreuungsleistungen Anspruch auf eine Entschädigung haben (siehe hier: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/eugh-fluggastrechte-entschaedigung-anspruch-streik-101.html). Dabei kommt es darauf an, ob die Fluggesellschaft den Streik beeinflussen kann (bei eigenem Personal) oder nicht (bei Personal von Drittfirmen, das für die Fluggesellschaft eingesetzt wird, z.B. für die Abfertigung am Boden, für die Gepäckverladung usw.).
Die Behauptung in dem Beitrag, dass Fluggäste bei Flugunregelmäßigkeiten wegen eines Streiks keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen hätten, ist falsch (siehe hier: Luftfahrt Bundesamt – Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung (lba.de). Solche Betreuungsleistungen (z. B. notwendige Verpflegung, Übernachtung usw.) stehen nach der EU-Verordnung 261/2004 allen Passagieren bei Flügen aus der oder innerhalb der EU ohne Rücksicht auf den Grund für eine Flugunregelmäßigkeit zu, also auch bei Streiks. Anders sieht es nur bei den Entschädigungen aus. Die brauchen von den Fluggesellschaften dann nicht gezahlt zu werden, wenn die Flugunregelmäßigkeiten aus Gründen entstanden sind, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. Das können unter gewissen Voraussetzungen auch Streiks sein.
Hallo Udo, vielen Dank für das Feedback. Das stimmt natürlich und wird ganz schnell im Beitrag angepasst.
Viele Grüße
Livia