Ein Urteil über zwei Gerichtsverfahren zu Flugverspätungen verdeutlichen, wann Passagiere ein Anrecht auf Entschädigungen haben. Nur wer zum Flughafen kommt, wird berücksichtigt.

Viele Reisende können sich nichts Nervigeres vorstellen als eine Flugverspätung. Doch wenn es dazu kommt, ist der Gedanke einer Entschädigung tröstlich. Nun berichtet die Tagesschau über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das bestimmte Voraussetzungen an eine Entschädigung knüpft. Demnach kann nicht jeder mit einer Entschädigung rechnen.

Voraussetzungen für Entschädigungen

Wer sich von zu Hause aus über den bevorstehenden Flug informiert und eine Verspätung feststellt, hat es in Zukunft nicht mehr so einfach, eine Entschädigung zu bekommen. Denn nur wer am Flughafen erscheint, kann garantiert mit einem Geld-Ausgleich rechnen.

Anzeigetafel Verspätung
Wer einen verspäteten Flug nicht antritt, darf nicht mit einer Entschädigung rechnen

Ab einer Verspätung von drei Stunden steht Passagieren laut der EU-Gesetzgebung ein pauschaler Betrag zu. Allerdings nur, wenn man sich zum Flughafen begeben hat. Das geht aus dem Urteil des EuGH hervor. Wer sich vorher entscheidet, den geplanten Flug nicht anzutreten, dem steht diese Entschädigung nicht zu. Auch wer sich aufgrund von Verspätungen selbst um eine Alternative kümmert und einen anderen Flug bucht, wird nicht mit der Pauschale entschädigt. Die rechtliche Grundlage für die Entschädigungs-Pauschale liegt bei einem Zeitverlust von mehr als drei Stunden. Im vergangenen Jahr war in den Sommermonaten jeder dritte Passagier von Flugverspätungen betroffen. Wenn diese EU-Pauschale nicht mehr greift, bleibt Reisenden nur, auf Schadensersatz nach anderen Gesetzten seitens der Airline zu hoffen.

Welche Rechte Ihr grundsätzlich bei Verspätungen habt, erfahrt Ihr hier:

Diese Klagen führten zu der Regelung

Zwei Fälle von Passagieren, die über den Rechtsdienstleister flightright bei den deutschen Gerichten klagten, liegen dem Urteil des EuGH zugrunde. Der erste Fall ereignete sich bereits 2018, als ein Reisender von Düsseldorf nach Palma de Mallorca fliegen wollte. Der Flug war einsehbar verspätet, sodass die Person sich nicht zum Flughafen begeben hat, da der Termin am Zielort bereits verstrichen wäre.

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Ein Jahr später ereignete sich ein ähnlicher Fall auf derselben Strecke. Der Reisende hat sich eigenständig einen alternativen Flug gebucht, nachdem eine mögliche Verspätung eingesehen wurde. Immer wieder gibt es Forderungen bezüglich Änderungen im Fluggastrecht. In der Vergangenheit drängten Airlines aufgrund von erheblichen Mehrkosten auf die Senkung der Entschädigungs-Beträge. Die Politik machte sich dafür stark, das Fluggastrecht auch auf Verspätungen am Gepäckband auszuweiten.

Fazit zum EuGH-Urteil über Voraussetzung für Entschädigungen bei Flugverspätungen

Nach zwei Klagen aus den Jahren 2018 und 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil über die Voraussetzungen für Entschädigungs-Pauschalen bei verspäteten Flügen gefällt. Die Aussage ist deutlich – wer nicht am Flughafen erschienen ist, um einen Flug potenziell anzutreten, der erhält keine Entschädigung. Die Summe steht Reisenden ebenfalls nicht zu, wenn sie sich eigenständig einen alternativen Flug gebucht haben. Es bleibt abzuwarten, ob Passagiere in Zukunft trotzdem ohne diese Vorraussetzungen klagen.

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Autor

Wenn Ricarda auf Reisen ist, fühlt sie sich am lebendigsten. Infiziert vom Reisefieber wurde sie im Jugendalter durch ein Auslandsjahr in den USA. Egal ob mit dem Van, Backpack, Boot oder im Hotel: Sie ist immer bereit für ein neues Abenteuer, gerne auch mit viel Adrenalin. Nach ihrem Journalismus-Studium kann sie bei reisetopia ihre beiden Leidenschaften voll ausleben und versorgt Euch mit spannenden News.

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