Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein neues Urteil getroffen. Dieses fällt zugunsten der Reisenden aus.
Wenn ein Flug, verschuldet durch ausgelagerte Dienstleistungen, über vier Stunden verspätet am Ziel ankommt, haben Airlines dafür Sorge zu tragen. Passagiere haben demnach ein Anrecht auf eine entsprechende Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Falls von KLM entschieden, als eine Verspätung aufgrund von Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs entstanden ist, wie aus einer Pressemitteilung von Flightright zu entnehmen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Falle der vorliegenden Verspätung, die auf ausgelagerte Dienste zurückzuführen war, hat der BGH zugunsten der Reisenden entschieden
- Vom Amtsgericht Düsseldorf wurde sowohl der Airline als auch der Kundin recht gegeben, doch es folgte eine Revision beim BGH
- Das Urteil lautet, dass Fluggesellschaften nicht einfach durch das Auslagern von Tätigkeiten ihre Haftung umgehen können
Ein außergewöhnlicher Umstand?
Im Mai dieses Jahres hat der BGH ein Urteil zugunsten der Passagiere getroffen, welche nun Entschädigungen auch bei vorverlegten Flügen erhalten. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof abermals vorteilhaft für Reisende. Doch beim vorliegenden Fall kam es zu keiner Vorverlegung des Fluges, im Gegenteil! Der KLM Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf kam mehr als vier Stunden verspätet am Zielflughafen an. Dies war auf einen verspäteten Abflug in den USA zurückzuführen, der auf Verzögerungen bei der Enteisung des Flugzeugs basierte. Diesen Dienst hat die niederländische Fluggesellschaft ausgelagert.
Folgerichtig forderte eine von der Verspätung betroffene Passagierin eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro, gemäß Fluggastrechteverordnung. KLM wies diese Forderung jedoch zurück und begründete, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe. Schließlich trat das Fluggastrechte Portal Flightright für die Passagierin vor Gericht. Wenngleich das Amtsgericht Düsseldorf der Reisenden die volle Entschädigungssumme zusprach, befreite es zeitgleich die Airline von der Zahlungspflicht. Denn es wurde ebenso anerkannt, dass in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.
Revision beim BGH
Damit zeigte sich Flightright jedoch nicht einverstanden und legte folglich Revision beim BGH ein. Die Frage, die sich stellte, war: Können Fluggesellschaften ihre Verantwortung für betriebliche Abläufe durch das Auslagern an Dritte abgeben?
Das Urteil des BGH ist klar: Airlines haften trotz ausgelagerter Dienstleistungen. Dies bedeutet, dass Fluggesellschaften nicht einfach durch das Auslagern von Tätigkeiten ihre Haftung umgehen können.
Oskar de Felice, Leiter der Rechtsabteilung und Fluggastrechtsexperte bei Flightright, bekräftige abschließend:
Wir freuen uns, dass der BGH unserer Argumentation gefolgt ist und klargestellt hat, dass Fluggesellschaften ihre Verantwortung nicht durch das Outsourcing von Dienstleistungen umgehen können.
Oskar de Felice, Leiter der Rechtsabteilung und Fluggastrechtsexperte bei Flightright
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