Erneut stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Fluggastrechte bei Flugannullierungen.

Am 11. Oktober hat der BGH entschieden, dass Fluggäste bei annullierten Flügen von der jeweiligen Fluggesellschaft die frühestmögliche Ersatzbeförderung erhalten müssen. Somit müssen Airlines auch Direktverbindungen und Umsteigeverbindungen anderer Fluggesellschaften anbieten, wie auf reisevor9.de berichtet wird.

Klage im Fall zweier Flüge

Das Fluggastportal Flightright hat im Fall zweier Flüge geklagt und am vergangenen Dienstag fällt der BGH ein Urteil zur Ersatzbeförderung bei annullierten Flügen. Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften Passagieren, deren Flüge aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurden, die frühestmögliche Ersatzbeförderung bereitstellen müssen. Dies schließt neben eigenen Alternativflügen auch Direktverbindungen oder Umsteigeverbindungen anderer Airlines ein. Bei beiden Flügen wurde eine Ersatzbeförderung erst erheblich später, bedingt durch extrem widrige Wetterbedingungen, durchgeführt.

Flugzeuge Am Boden

Der erste Flug für den geklagt wurde, sollte ursprünglich 2018 von Newark nach München mit der Lufthansa gehen. Dieser wurde jedoch aufgrund eines Bomben-Zyklons an der Ostküste annulliert. Erst 98 Stunden später als ursprünglich geplant ist die Lufthansa Maschine dann letztendlich in München gelandet. Zwei Jahre später kam es auf Island zu einem ähnlichen Fall mit Icelandair. Hier war der Flug von Reykjavik nach München geplant, aber wegen eines Blizzards auf Island konnte das Flugzeug nicht abheben. Die Passagiere sind dann zwei Tage später am Ziel angekommen.

Flugzeug Landung Sonnenuntergang Flughafen Landebahn

Die Revisionen richteten sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts Landshut, welches zuvor entschieden hatte, dass die Fluggesellschaften von Entschädigungsansprüchen befreit seien. Erst hieß es, dass die Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände betrachtet werden können, doch mit den erneuten Verhandlungen hat der BGH das Urteil gefällt: Fluggesellschaften müssen bei Annullierung die frühestmögliche Ersatzverbindung bereitstellen.

In unserem Guide zu den Fluggastrechten bei annullierten Flügen findet Ihr außerdem weitere Informationen zu dem Thema!

Fazit zum BGH-Urteil zu Ersatzverbindungen bei Flugannullierungen

Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei Flugannullierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände Passagieren die frühestmögliche Ersatzbeförderung gewähren müssen, unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Flugverbindungen handelt. Dies stärkt die Rechte der Fluggäste und stellt sicher, dass sie in solchen Fällen angemessen versorgt werden. Die bisherige Praxis des Landgerichts Landshut, wonach ich Fluggesellschaften innerhalb der ersten drei Stunden um eine Ersatzbeförderung kümmern müssen, wurde aufgehoben, da sie nicht als zumutbare Maßnahme angesehen wurde. Passagier sollten künftig nicht mehr Ewigkeiten auf einen Ersatzflug warten müssen, wenn es zu einer Flugannullierung kommt.

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Autor

Anna Schulte ist als Duale Studentin seit September 2022 im reisetopia Content-Team tätig. Mit einer Ausbildung startete ihr beruflicher Weg in die Reisebranche und mittlerweile hält sie Euch mit aktuellen News des Reisealltags immer up to date.

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  • Abgesehen von der falschen Verwendung juristischer Fachtermini bleiben zwei Fragen:
    1. Was ist an dieser Entscheidung neu?
    2. Was soll dieser Satz aussagen: “Erst hieß es, dass die Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände betrachtet werden können, doch mit den erneuten Verhandlungen hat der BGH das Urteil gefällt: Fluggesellschaften müssen bei Annullierung die frühestmögliche Ersatzverbindung bereitstellen.”

    • Hallo 🙂 Bei der Klage gab es insgesamt zwei Verfahren, deswegen auch “erneute Verhandlungen”. Erst im zweiten Verfahren wurden die Wetterbedingungen auch als außergewöhnliche Umstände anerkannt. Bislang hieß es, dass Airlines sich innerhalb der ersten drei Stunden um eine Ersatzbeförderung kümmern müssen und nach dieser Grenze die Prüfung der frühestmöglichen Ersatzbeförderung nicht mehr notwendig sei. Diese Grenze ist jedoch aufgehoben und es gilt für Fluggesellschaften immer die frühestmögliche alternative Beförderung anzubieten, unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Direktverbindungen oder auch Umsteigeverbindungen handelt.
      Ich hoffe, deine Fragen damit beantwortet zu haben.
      Liebe Grüße

      • Ist so aber auch nicht richtig. Der außergewöhnliche Umstand der Annulierung des ursprünglichen Fluges stand nie in Frage, es ging hier um die späte Ersatzbeförderung.

        “Bislang hieß es, dass Airlines sich innerhalb der ersten drei Stunden um eine Ersatzbeförderung kümmern müssen und nach dieser Grenze die Prüfung der frühestmöglichen Ersatzbeförderung nicht mehr notwendig sei.” Diese “3h Regel” wurde von der Vorinstanz entgegen geltendem Recht “erfunden” und dementsprechend folgerichtig vom BGH aufgehoben.
        An der geltenden Rechtslage hat sich überhaupt nichts geändert, es gibt jetzt aber ein Grundsatzurteil, an das sich die Gerichte zu halten haben.

  • Hallo,
    Kann es sein dass der Satzaufbau nicht ganz korrekt ist?
    Die bisherige Praxis des Landgerichts Landshut, wonach Fluggesellschaften innerhalb der ersten drei Stunden ausreichend sind, wurde aufgehoben, da sie nicht als zumutbare Maßnahme angesehen wurde.

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