Infolge der neuen Quarantäneverordnung hat das Robert-Koch-Institut die Darstellung der Risikogebiete verändert. Ab sofort sollen auch Virusvarianten- und Hochinzidenz-Gebiete ausgewiesen werden.

Von Reisen im In- und Ausland wird generell grundlegend abgeraten, entsprechend werden die Regeln für die Einreise mit Blick auf die Ausbreitung von Virusmutation und weiterhin hohen Inzidenzzahlen in vielen Ländern der Welt weiter verschärft. Ab heute gilt entsprechend eine neue Quarantäneverordnung, die neben einer Quarantäne auch eine Testpflicht vorsieht. Ein Teil der neuen Verordnung ist eine Abstufung der Risikogebiete in drei verschiedene Kategorien. Diese wurde nun auch vom RKI umgesetzt, wie auf der Webseite des Instituts einsehbar ist.

RKI weist zukünftig drei verschiedene Arten von Risikogebieten aus

Die neue Quarantäneverordnung macht es für Rückkehrer aus Risikogebieten noch einmal komplizierter, den genauen Regeln für die Einreise zu folgen. Das liegt schon daran, dass es ab sofort drei unterschiedliche Einstufungen gibt:

  • Risikogebiete (Inzidenz von über 50)
  • Hochinzidenzgebiete (Inzidenz von über 200)
  • Virusvarianten-Gebiete (verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten)

Für all diejenigen, die aus einem sogenannten Hochinzidenzgebiete oder einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, gelten noch einmal gesonderte Regeln. Diese werde vom Robert-Koch-Institut wie folgt definiert:

Abweichende Regelungen gelten für Personen, die aus Regionen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko einreisen. Dazu gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) und Regionen, in denen sich bestimmte Virusvarianten (Virusvarianten-Gebiete) ausgebreitet haben. Neben der allgemeinen Test- und Nachweispflicht werden daher für Einreisen aus diesen besonderen Risikogebieten besondere Maßnahmen vorgesehen. Diese Reisenden sind insbesondere verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über ein negatives Testergebnis oder entsprechendes ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen.

Dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Diese Testung (Abstrichnahme) durch den Beförderer darf bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis oder entsprechendes ärztliches Zeugnis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Der durchgeführte Test muss die unter https://www.rki.de/tests genannten Anforderungen erfüllen.

Informationen zur Testpflicht für Reiserückkehrer des RKI

Konkret scheint es für den Moment also keinen Unterschied zwischen den Virusvarianten-Gebieten und den Hochinzidenzgebieten zu geben, was die Bedingungen für die Einreise angeht. Ursprünglich war angekündigt, dass es für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten noch einmal verschärfte Regeln geben soll, etwa mit Blick auf die geltenden Ausnahmen für die Quarantäne. Generell unberührt von den neuen Regeln bleibt die Pflicht zu einer zehntägigen Quarantäne nach der Einreise, die auch schon bei normalen Risikogebieten gilt. Diese kann durch einen am fünften Tag nach der Einreise durchgeführten und negativen Test vorzeitig beendet werden.

Bislang keine ausgewiesenen Hochinzidenzgebiete

Das Robert-Koch-Institut hat zwar bereits die Definitionen auf der Webseite geändert, die aktuell gültige Liste der Risikogebiete allerdings noch nicht gänzlich verändert. Einzig drei sogenannten Virusvarianten-Gebiete wurden bereits ausgewiesen. Konkret handelt es sich um die folgenden:

  • Irland
  • Südafrika
  • Vereinigtes Königreich

Für all diese Länder gilt bereits seit einigen Tagen eine Testpflicht, für Flüge aus Großbritannien und Südafrika gilt zudem sogar ein Landeverbot. Ausgenommen sind hier nur deutsche Staatsbürger, die aus einem der Länder zurückkehren, sich dann aber natürlich dennoch an Quarantäne- und Testpflicht halten müssen.

Truro Cornwall

Bislang nicht auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts ausgewiesen sind dagegen die sogenannten Hochinzidenzgebiete. Man darf aber davon ausgehen, dass ein entsprechendes Update im Lauf des Tages oder spätestens bis Anfang kommender Woche vorgenommen wird. Die Inzidenz von 200 wird aktuell von mehr als 50 Ländern weltweit überschritten, sodass die Liste durchaus lange werden dürfte. Das Robert-Koch-Institut weist auch explizit darauf hin, dass es “auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste” kommen kann. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, bis die Testpflicht auch für mehr als nur die drei als Virusvarianten-Gebiet eingestuften Regionen gilt.

Fazit zu der neuen Darstellung der Risikogebiete

Das Robert-Koch-Institut weist ab sofort unterschiedliche Kategorien von Risikogebieten aus, für die entweder eine zusätzliche Testpflicht oder nur die Pflicht zur Quarantäne gilt. Zwar scheint das Update noch nicht vollständig, allerdings darf man davon ausgehen, dass in Kürze auch die sogenannten Hochinzidenzgebiete explizit ausgewiesen werden, sodass für Reisende klar wird, wann ein Test vor der Einreise zwingend erforderlich.

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Autor

Moritz liebt nicht nur Reisen, sondern auch Luxushotels auf der ganzen Welt. Mittlerweile konnte er über 500 verschiedene Hotels testen und dabei mehr als 100 Städte auf allen Kontinenten kennenlernen. Auf reisetopia lässt er Euch an seinen besonderen Erlebnissen teilhaben!

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  • Die Darstellung bzgl. Hochinzidenzgebieten ist meines Erachtens so nicht ganz richtig.

    In der Corona-Einreiseverordnung steht nichts von einem Grenzwert 200 für Hochinzidenzgebiete. Und auf der Webseite der Bundesregierung steht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-einreiseverordnung-1836284):

    “Hochinzidenzgebiete mit einer Inzidenz, die ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 beträgt”

    Die Formulierung “mindestens” bedeutet, dass es kein Hochinzidenzgebiet geben kann, das unter 200 liegt. Aber kein Automatismus, dass alles >200 gleich dazu zählt. Das eigentliche Kriterium ist, dass es ein “Mehrfaches” von Deutschland ist, was viel Spielraum lässt. Und wenn in Deutschland die Inzidenz steigt, sieht es plötzlich wieder ganz anders aus. Das Kriterium auf der Webseite der Bundesregierung kann sich zudem jederzeit ändern – in der Einreiseverordnung steht wie gesagt nichts von Grenzwerten.

    Wenn beispielsweise die Schweiz derzeit ca. 250 hat, während Deutschland ca. 150 Inzidenz hat, kann man sich streiten, ob das schon ein “Mehrfaches” ist. Es bleibt eine Fall-zu-Fall-Entscheidung des RKI bzw. der Regierung. Im Fall Schweiz wird man es sich gut überlegen, ob man wegen einer 250er-Inzidenz bereits den Berufspendlern tägliche Tests zumuten möchte (und den Gesundheitsämtern die Überprüfung der Tests), was laut der aktuellen Corona-Einreiseverordnung bei einem Hochinzidenzgebiet erforderlich wäre.

    Ich verstehe das so, dass man mit den Hochinzidenzgebieten diejenigen Länder erfassen möchte, wo man von der Infektionskurve her ausgeht, dass das mutierte Virus unterwegs ist, aber wo man es auf Grund fehlender Sequenzierungen (noch) nicht nachgewiesen hat. Sonst hätte man in dem Fall keine rechtliche Handhabe.

  • Folgendes steht aktuell auf der RKI Website: NEU:
    “….diese Reisenden sind verpflichtet… BEREITS bei der Einreise einen Nachweis über ein negatives Testergebnis mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.”, “…dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein, ODER muss bei der Einreise i.d. BRD vorgenommen WERDEN”.

    Demnach kann der Test auch NACH Ankunft aus Hochrisikogebiet vorgenommen werden. Aber wann?

    Andererseits ist man aber verpflichtet BEI EINREISE den Test schon vorzulegen!

    Das ist so widersprüchlich formuliert, daß man meinen könnte, es sei Absicht oder zumindest unter extremen Zeitdruck zulasten der Sorgfalt entstanden.

  • “ Dieser Test darf frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen” -> D.h. Wenn das Land keine Möglichkeiten für einen Test hat , kann nur die noch die Airline einen Test machen und man muss trotzdem auf das Ergebnis vor Flug abwarten. Und wenn die Airlines das nicht anbieten. Bzw so schnell umsetzen , hab ich dann Pech gehabt ?

    • Airlines machen keine Tests – deutsche zumind. nicht!
      Sind auch nicht dafür verantwortl.- das ist der Reisende, war schon immer so, auch ohne Corona!!
      (Gab mal bei LH einen innerdeutschen Flug Probelauf MUC-HAM-MUC ->ist gestoppt!)

      Welches Land macht keine Tests ?
      Coronafreie Länder gibt es nicht, also einfach genau erkundigen wo in diesen Ländern Test möglich sind! AA gibt best. Auskunft) oder daheim bleiben!

  • Was ich nicht verstehe: Wenn ich z.B. aus Sachsen nach Hamburg komme trifft das nicht zu, oder? Da sind die Zahlen ja deutlich über 200. Ich muss kein Test machen und nicht in Quarantäne. Komme ich aus einem Land aus dem Ausland mit 60…muss ich in Quarantäne?
    Kann mir das mal jemand erklären? Vielen Dank!

    • Diesen Schwachsinn haben wir doch schon länger. Kurz vor Weihnachten wurden die Kanaren Risikogebiet. Fuerteventura hatte da eine Inzidenz von 10. Nach Rückkehr von dort also Quarantäne erforderlich. Nach einem Familienbesuch in Sachsen wäre allerdings keine Quarantäne erforderlich, wobei es dort Inzidenzen von über 600 gab.

      Mit solchen Regeln schafft man Akzeptanz…

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