Im Bereich der Fluggastrechte gibt es mal wieder eine spannende Neuigkeit. Dieses Mal ging es um die Frage, inwieweit Flüge, die in der EU starten, jedoch einen Zwischenstopp außerhalb der EU haben, von den EU Fluggastrechten erfasst werden.
In seiner neuerlichen Entscheidung spricht sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) für eine Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechte in einem solchen Fall aus. Damit stärkt er die Rechte der Reisenden.
Umfassender Schutz, aber eingeschränkte Geltung
Dank der EU-Richtlinien zu Flugverspätungen, gerne abgekürzt durch EU-Fluggastrechte, sind wir in der EU bei gravierenden Verspätungen einer Airline deutlich umfassender geschützt als es in anderen Staaten der Fall ist. Neben einer Fürsorgepflicht müssen Airlines oftmals auch eine finanzielle Entschädigung leisten. Zumindest dann, wenn es sich um eine erhebliche Verspätung handelt. Doch die EU-Richtlinien sind in enge Grenzen gefasst. Bislang wurden diese vornehmlich auf Flüge angewandt, die in einem EU Mitgliedsstaat starten oder deren Ziel ein EU Mitgliedsstaat ist, wenn der Sitz der Airline in der EU ist.
In den vergangenen Jahren wurden die Richtlinien durch Urteile des EuGH immer weiter konkretisiert. Vorerst offen blieb jedoch die Frage, wie es sich verhält, wenn man einen Flug mit Umstieg mit Start in der EU antritt. Mit dieser Problematik beschäftigte sich der EuGH in der vergangenen Zeit.
Verspätung erst durch Flug von Abu Dhabi nach Bangkok
Konkret ging es dabei um folgenden Fall: Elf Passagiere hatten über die tschechische Airline České Aerolinie (Czech Airlines) einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht. Der Flug sollte mit České Aerolinie von Prag nach Abu Dhabi durchgeführt werden. Das zweite Segment von Abu Dhabi nach Bangkok wurde von Etihad Airways als Codeshare-Partner durchgeführt. Dabei kam es jedoch zu einer verspäteten Ankunft der Passagiere am Ziel. Grund dafür war allerdings nicht eine Verspätung des ersten Flugs von Prag nach Abu Dhabi. Der zweite Flug von Abu Dhabi nach Bangkok, durchgeführt von Etihad Airways, war verspätet und führte so zu einer insgesamten Verspätung der Passagiere.
Vorerst problematisch erschien nun die Tatsache, dass der Umstieg des Passagiers weder in einem EU Mitgliedsstaat geschah noch handelt es sich bei Etihad Airways um eine Airline mit Sitz in der EU. Im konkreten Fall sieht der EuGH jedoch von diesem Erfordernis ab. Dazu führt man an, dass ein Flug mit einem oder mehreren Umstiegen, dessen Segmente in einer Buchung zusammengefasst sind, als Gesamtheit im Sinne der EU-Richtlinien anzusehen sind. Wichtig sei dabei lediglich, dass das erste Segment in der EU gestartet sei. Wo der Zwischenstopp stattfindet und ob es sich bei der weiteren Airline um eine EU-Airline handelt, sei unerheblich.
Im Ergebnis entschied der EuGH deshalb, dass Czech Airlines auf Basis dieses konkreten Sachverhalts zu einem Ausgleich der Verspätung verpflichtet ist. Dabei sei nicht relevant, dass die Verspätung erst auf dem zweiten Flugsegment und erst durch ein anderes Luftfahrtunternehmen zustande gekommen sei. České Aerolinie könne sich nicht von der verspäteten Ankunft freisprechen. Es habe sich sich bei dem Flug um eine Buchungseinheit gehandelt. Eine mangelhafte Durchführung durch eine andere Airline sei insofern kein Grund, eine Ausgleichszahlung auf Basis der EU-Richtlinien abzulehnen.
Fazit zur Erweiterung der EU-Fluggastrechte auf Umsteigeverbindungen
Erneut stärkt der EuGH die Rechte von Fluggastreisenden aus der EU. In diesem Fall konkretisiert der Gerichtshof die Richtlinien im Bereich von Umsteigeverbindungen. Im Ergebnis sollen die Fluggastrechte also auch dann gelten, wenn das zweite Flugsegment nach einem Umstieg außerhalb der EU verspätet ist. Zumindest dann, wenn der gesamte Flug innerhalb einer Buchung gebucht wurde. Im konkreten Fall haftet deshalb eine tschechische Airline für eine Verspätung ihres Codesharepartners Etihad Airways – ob sich daraus eine unmittelbare Geltung für ähnliche Fälle ergibt, analysieren wir für Euch noch einmal ausführlich in einem weiteren Artikel.