Die Ausbreitung der COVID-19-Epidemie trifft die Reisebranche hart. Weltweit werden tausende Flüge storniert, Flugpläne verengt und staatliche Hilfeleistungen generiert. Die Bundesregierung plane zudem und nach aktuellem Wissensstand einen finanziell umfassenden Rettungsschirm für durch COVID-19 in Not gerate Unternehmen – und das offenbar in Milliardenhöhe, wie Der Spiegel am Freitagmorgen (20. März 2020) berichtete. Die akute Bedrohung der wirtschaftlichen Lage wird von Stunde zu Stunde kritischer – und das nicht nur für Selbstständige, Familienunternehmen oder Großkonzerne, sondern auch und vor allem für den Staat an sich. Die Europäische Kommission veröffentliche nun sogenannte “Interpretative Guidelines on EU passenger rights regulations in the context of the developing situation with Covid-19“, datiert auf den 18. März 2020. Verschiedene Medien berichteten in den letzten Tagen über eine neue Einschränkung der Fluggastrechte durch die Leitlinien der EU-Kommission. Das Team von reisetopia ist der Sache auf den Grund gegangen. Ein Überblick.

Leitlinien zu EU-Passagierrechten im Kontext der COVID-19-Situation

Im Falle von “höherer Gewalt” gelten für den Luft- und Seeverkehr sowie die Binnenschifffahrt bestimmte Vertragsklauseln, wie die Europäische Kommission erklärt. Diese Klausel zur Befreiung von Entschädigungsleistungen entbinde das jeweilige Beförderungsunternehmen bei Verspätungen oder Annullierungen aufgrund von “außergewöhnlichen Umständen von ihrer Entschädigungspflicht”, also der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen. Demnach könne ein Flug 14 Tage vor planmäßigem Abflugdatum annulliert werden, eventuell ohne, dass die Fluggesellschaft für die entstandenen Kosten aufkommen müsse. Fahrgastrechte auf Information, Betreuung und Unterstützung (also Erstattung oder anderweitige Beförderung) verlieren ihre Gültigkeit auch unter außergewöhnlichen Umständen ausdrücklich nicht, solange die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Auf der Webseite zur Krisenreaktion bezüglich des Coronavirus durch die Europäische Union heißt es hierzu wörtlich:

“Die Kommission hat am 18. März 2020 Auslegungsleitlinien zur Anwendung gewisser Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften über Fahr- und Fluggastrechte im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie veröffentlicht, um so Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Die Verbraucher/innen können sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden. So können sie beispielsweise bei Annullierung ihrer Reise zwischen Kostenerstattung, anderweitiger Beförderung oder Antritt der Reise zu einem späteren Zeitpunkt wählen. Gleichzeitig wird in den Leitlinien klargestellt, dass die derzeitigen Umstände „außergewöhnlich“ sind und dass z. B. bei Stornierung eines Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflugdatum eventuell keine Entschädigung gewährt wird”.

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Wir berichten im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG, geltend im Bezug auf

  • “Flüge innerhalb der EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
  • Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden
  • Sofern noch keine Leistungen (Entschädigung, anderweitige Beförderung, Unterstützung durch die Fluggesellschaft) bei flugbedingten Problemen für dieselbe Reise nach den Rechstvorschriften eines Nicht-EU-Landes gewährt wurden.”

Zudem berufen wir uns auf die Leitlinien der Europäischen Kommission. “Unter EU sind hier die 27 EU-Länder einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie Island, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich zu verstehen. Nicht dazu gehören die Färöer, die Insel Man und die Kanalinseln”, heißt es auf einer offiziellen Webseite der Europäischen Union.

Empfehlungen und Unterstützung für Verbraucher*innen in Europa

Personen, die eine Reise stornieren möchten, werden aufgefordert, die Geschäftsbedingungen ihres Beförderers zu prüfen. “Einige Bahnunternehmen bieten beispielsweise Sonderkonditionen für die Stornierung Ihrer Reise aufgrund von COVID-19 an”. Für Bürgerinnen und Bürger, die Unterstützung “im Zusammenhang mit Verbraucherrechten beim grenzüberschreitenden Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die von der Virusepidemie betroffen sind”, (also beispielsweise bei Hotel- oder Reisebuchungen), benötigen, biete das Netz der Europäischen Verbraucherzentren Beratung und Unterstützung. Zudem finden Verbraucher unter folgendem Link Antworten auf häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit Fahr- und Fluggastrechten. Nähere Erläuterungen zu Passagier- und Fahrgastrechten werden hier aufgeführt. Die offizielle Pressemitteilung zu den Leitlinien der Europäischen Kommission lässt sich außerdem hier einsehen.

Zudem habe die Agentur für Flugsicherheit (EASA) ein “Sicherheits-Informationsblatt veröffentlicht und Informationsmaterial zum Ausbruch der COVID-19-Epidemie in Form von Postern an Fluggesellschaften und ihre Besatzungen sowie an Flughäfen verteilt, das unter folgendem Link für Bürgerinnen und Bürger einsehbar sind.

Fazit zu Einschränkung der Fluggastrechte durch die EU

Wie wir als Vielreisende aus eigener Erfahrung wissen, ist ein gecancelter Flug (ob nun privater oder geschäftlicher Natur) so ziemlich das enttäuschendste, was einem Reisenden passieren kann. Doch nun seid Ihr gefragt:

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Autorin

Lilli ist am liebsten in den Wolken - und das nicht nur mit ihrem Kopf. Schon als Kind tourte sie mit einer Tanzgruppe durch Europa, heute ist Fernweh ihr ständiger Begleiter. Wenn sie sich nicht gerade mit ihrem Studium in Berlin beschäftigt, sitzt sie irgendwo auf der Welt hinter ihrem Laptop und berichtet für Euch über die angesagtesten Travel News rund um den Globus - direkt hier auf reisetopia.de!

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