Das besonders von Vielfliegern mit Spannung verfolgte Gerichtsverfahren zwischen der Lufthansa und einem Passagier, der das letzte Teilstück seiner Reise mit der Kranich-Airline verfallen lassen hatte, ist nun zum einem Ende gekommen.

Und dabei zieht die Lufthansa, für viele überraschend, den Kürzeren. Was auch daran liegt, dass die Airline die eigene Berufung letztlich zurückzog, das Urteil damit nun rechtskräftig wurde und der Passagier den Fall für sich entscheiden konnte. Jedoch sollten sich Passagiere mit ähnlichen Plänen nicht zu früh freuen.

Nachzahlung in Höhe von 2.112 Euro gefordert

Dass Flüge, besonders in den höheren Reiseklassen wie der Business und First Class, in den meisten Fällen mit einem Abflug vom nahen (zumeist europäischen) Ausland günstiger sind, ist schon lange – gerade unter “Unseresgleichen” – kein Geheimnis mehr und die täglichen Flugdeals sind nur voll mit Startflughäfen wie Amsterdam, Paris, London, Stockholm und zahlreichen weiteren Metropolen des näheren Auslands. Dabei kommt aber auch immer wieder die Frage auf, wie die generelle und rechtliche Situation im Falle eines Nicht-Wahrnehmens eines Teils der gebuchten Flugstrecke aussieht.

Das ist vor allem dann interessant, wenn der Reisende zum Beispiel bei einem Lufthansa-Flug, der über Frankfurt oder München führt, einfach am Zwischenstopp in Deutschland aussteigt und den letzten Teil der Flugreise verfallen lässt. Beim Hinflug ist die Sachlage eigentlich ziemlich klar, wonach die gesamte Strecke abgeflogen werden muss, damit das Ticket seine Gültigkeit behält.

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass der frühzeitige Ausstieg beim Rückflug jedoch häufig kein Problem darstellt und man zuvor nur abklären muss, dass das gegebenenfalls aufgegebene Gepäck auch auf dem Gepäckband der eigentlichen Zwischenstation landet. Nun gab es jedoch auch wiederum vermehrt Fälle bei denen – wohl insbesondere bei Lufthansa-Flügen – auf dem Rückflug vorzeitig die Reise beendet wurde, jene Passagiere nachträglich zur Kasse gebeten wurden und das nicht zu wenig. So auch in dem aktuell heiß diskutierten und nun abgeschlossenen Fall, in dem der betroffene Passagier ebenfalls eine nachträgliche Rechnung in Höhe von 2.112 Euro des Kranichs erhalten hatte, nachdem der Reisende das letzte Teilstück seiner Lufthansa-Flugreise verfallen lies, indem er frühzeitig ausstieg und den letzten Flug nicht mehr antrat.

Da der Passagier sich allerdings weigerte zu zahlen, verklagte ihn die Lufthansa anschließend. Ursprünglich hatte der Beklagte einen Hin- und Rückflug für 657 Euro gebucht, der ihn in der Business Class von Oslo über Frankfurt nach Seattle führte. Der betroffene Kunde stiegt in diesem Fall allerdings bereits in Frankfurt aus, statt weiter nach Oslo zu fliegen und flog dabei, ebenfalls mit der Lufthansa, weiter nach Berlin direkt nach Hause.

Auswirkungen des Urteils noch völlig unklar

Nachdem die Lufthansa jedoch nach der ersten Instanz schon eine Schlappe hinnehmen musste, schien sich der Kranich auch des Erfolges eines Einspruches nicht mehr sicher zu sein und zog diesen schließlich doch noch zurück. Somit ist das Urteil nun rechtskräftig und der beklagte Passagier geht als Sieger aus der Verhandlung hervor, die am Amtsgericht in Berlin-Mitte abgehalten wurde.

Während viele Beobachter – insbesondere die Vielfliegerszene – das Urteil sicherlich feiern mögen, ist indes noch völlig unklar, was dies für ähnliche Fälle und in Zukunft bedeuten könnte. Denn der Lufthansa geschah bei der ersten Instanz ein grober Fehler, wonach die Neuberechnung nicht bis Frankfurt, sondern bis Berlin erfolgte. Das Ticket Richtung Berlin war unabhängig der vorherigen Reise gebucht, wenngleich es sich ebenfalls um ein Lufthansa-Ticket handelte. Somit war auch schon die Nachberechnung der Lufthansa völlig verkehrt und rechtswidrig.

Lufthansa A320 Sayyestoeurope

Entsprechend hatte auch das Berliner Amtsgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass damit nicht grundsätzlich geklärt werden könne, ob eine Airline nachträglich mehr Geld verlangen kann, wenn “weniger geflogen” würde. Sprich: Es kann durchaus passieren, dass eine Fluggesellschaft auch rechtskonform von einem Passagier eine Nachzahlung fordern kann, wenn dieser auch das letzte Teilstück der Flugstrecke nicht antritt. In dem expliziten Fall von Lufthansa war dies auf Grundlage der Falschberechnung, sowie der Airline-AGBs jedoch nicht gegeben. Allerdings müsste bei einer Buchung bei der jeweiligen Airline schon im Buchungsschritt deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Nachberechnung Anwendung findet, sollte der Passagier ein Teilstück verfallen lassen, so das Gericht weiter.

Lufthansa verstößt gegen Transparenzgebot

Für den Anwalt des beklagten Passagiers, Dr. Matthias Böse, ist die Sachklage mit dem Urteil nun allerdings glasklar: „Lufthansa hat eingesehen, dass die verwendete Fassung ihrer Beförderungsbedingungen mit deutschem Recht nicht vereinbar ist. Durch die Rücknahme der Berufung besteht für Passagiere jetzt Rechtssicherheit, ohne dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden muss.“ So einfach wird es aber definitiv nicht sein und der Kranich wird früher oder später sicherlich einen Fall ergattern, der mit einem aus Sicht der Lufthansa positiven Urteil enden dürfte.

Lufthansa Senator Lounge Frankfurt C Ausblick

Das Urteil richtet sich dabei wie erwähnt auch gegen die AGBs der Lufthansa, in der eigentlich eben jene Fälle geregelt sind, wonach eine Nachberechnung aufgrund einer nicht angetretenen Teilstrecke erfolgt. Allerdings unterliegen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines jeden Unternehmens einer rechtlichen Prüfung, bedeutet: Zu jederzeit kann der Verbraucher die jeweiligen Passagen der AGBs anzweifeln und gerichtlich prüfen lassen. Aus Sicht des Amtsgericht hat die Lufthansa somit gegen § 307, Abs. 1 BGB des festgelegten Transparenzgebots verstoßen, weil dem Kunden während des Buchungsprozesses eben jene Bedingung nicht deutlich gemacht wurde.

Fazit zum Urteil gegen die Lufthansa

Viele freuten sich schon ob des Urteils gegen die Lufthansa, wonach diese quasi als Verlierer vom Platz ging. Jedoch sollte der Rechtssprechung nicht allzu viel Gehalt gegeben werden, da sich das Urteil zunächst lediglich auf den hier spezifischen Fall orientiert. Wer plant vorzeitig aussteigen und ein Teilstück seiner Flugstrecke verfallen lassen zu wollen, sollte dafür triftige Gründe vorweisen können. Entsprechend ist das Urteil zwar sicherlich ein gutes Signal in Richtung des Verbrauchers, aber mehr auch erst einmal nicht. Zudem könnte nun die Aufmerksamkeit auf eben jenes “offene Geheimnis”, mit Flugbuchungen ab dem europäischen Ausland, nun deutlich mehr Aufmerksamkeit zugekommen sein und womöglich noch negative Folgen haben. Wie die konkreten Auswirkungen im Endeffekt jedoch aussehen werden, bleibt freilich erst einmal abzuwarten.

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Autor

Max saß irgendwann häufiger in einem Flugzeug als in einer Straßenbahn, und kam so nicht umhin sich immer mehr mit den Themen rund um das Sammeln von Meilen, sowie den besten Flug- und Reisedeals zu beschäftigen. Auf reisetopia teilt er mit euch die neusten Deals und wichtigsten Tipps!

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  • Auch muss ich hier ein paar Dinge klarstellen:
    1.) Nachbelastung ist nach der Richtiger vom AG Berlin erlaubt, damit sieht sie im generellen kein Problem, nur, dass es eben das Transparenzgesetz verstoßen hat, da dem Kunden zu keiner Zeit angezeigt wurde, wieviel es denn kosten würde wenn er wann seine Reise beenden würde.
    Ob da höhere Instanzen / andere Gerichte mitgehen würden, muss im nächsten Fall geklärt werden
    2.) Die Airline hat das Recht jederzeit eure Meilen / Meilenkonto dicht zu machen, in den USA wird das gerne gemacht für Leute, die regelmäßig hidden city Buchungen tätigen.
    Meilen sind kein emoney, somit gelten die (bisher nicht gechalenngten) rechtskonformen Bedingungen, also Vielflieger aufgepasst, auch wenn im deutschsprachigen Raum mir bisher kein Fall bekannt ist
    3.) @Zimbo, JAEIN, früher war man damit sicher, heutzutage nicht mehr. Auch selbst ein 12h layover schützt nicht davor! Alles was ein layover ist, gibt es offiziell kein Gepäck. Selbst wenn du ein overnight stop (=layover) in Doha hast mit 20+h aber auch <24h Aufenthalt bekommst du nicht dein Gepäck wieder! Auch wenn man ganz klar weiterfliegen möchte und extra den Tag Aufenthalt gebucht hat mit deren "explore doha" Programm. Wenn man sein Gepäck haben möchte, muss man 500$ Strafe in Doha vor Ort zahlen pro Person.
    Der einzige aktuell mögliche Fall ist: ein airport change, z.B. von LHR zu LGW, da die Airline das Gepäck dort nicht transportiert und man selber für den Transport zuständig ist oder ein echter Stopover von min 24h01min. Bei den meisten Airlines zählt nämlich selbst 24h00min immer noch als layover.

    Das Wichtigste hat der Reisetopia Ersteller leider vergessen, Tipps um nicht in diesen Fall zu kommen:
    BUCHT ÜBER OTAs!!!
    Es gibt keine einzige mir bekannte OTA, die rechtskonform die AGBs der Airline einbindet, und somit sind die Airline AGBs auch nicht gültig! Also einfach nie direkt bei der Airline buchen (ist eh meist teurer) sondern lieber über eine OTA. Dabei müsst ihr ja nicht bei den Billiganbietern buchen, bei denen ihr für jeden Kram extra draufzahlen müsst, Expedia verlangt z.B. keine zusätzliche service fee bei changes oder cancellations.

    • Seltsam, habe ich doch schon auf anderen Blogs vor einigen Tagen gelesen? Wurden hier Informationen kopiert, oder irre ich?
      Was jedoch Fakt ist: Ihr zensiert ja kritische Kommentare, wie meinen vorherigen. Sollen Meinungen hier ausgeblendet werden?

      • Hallo Frederic, danke dass Du Dir die Zeit nimmst, uns zu schreiben. Wir zensieren nicht, sondern moderieren die Kommentare hier lediglich. Wenn wir das nicht täten, wären die Kommentare hier voll von Cheap Viagra-, Bitcoin- und “hemmungslose Frauen wollen Sex”-Werbung. Daher nehmen wir uns das Recht raus, Kommentare, die keinen Mehrwert für unsere Leser bieten, zu entfernen. Fakt ist, wir erheben keinen Anspruch auf exklusiven Content in den News und sicherlich hast Du zu einigen Meldungen auch anderswo schon Nachrichten gelesen. Insofern bot Dein Kommentar hier keinen zusätzlichen Informationsgehalt und wurde daher entfernt.

  • Warum diese reißerische Überschridt, die letztlich überhaupt nicht dem folgenden Text entspricht? Jedes andere Amzsgericht kann anders entscheiden, und LH hat bei der Nachberechnung hier wohl einige Fehler gemacht, die nicht wieder vorkommen werden. Bitte seid vorsichtiger mit rechtlichen Aussagen, die suggeren, man könnte jetzt problemöos das letzte teilstüch verfallen lassen.

  • Meine Frage für den Fall des früher aussteigens: wird das Gepäck nicht automatisch bis zum Endflughafen durchgecheckt? Wie würde man in solchen Fällen an sein Gepäck kommen?

    • 2 Antowworten.
      1. Antwort: Das Gepäck kommt beim Zwischenstop aufs Band zum Kunden wenn dieser vor dem Weiterflug eine Übernachtung oder eine Surfacestrecke (z.B. Flughafenwechsel) am Zwischenstoport hat.
      2. Antwort: Würde der Kunde durchgechekt sein, wird sein Gepäck auch durchgecheckt. Geht der Kunde dann nicht an Bord des Anschlussfluges , muß die Airline eigentlich sein Gepäck rausholen (Attentäter-Theorie) . Inwieweit dass im jeweiligen Einzelfall tatsächlich gemacht wird, weiß ich leider nicht.

    • am einfachsten ist es wenn Du einen langen Zwischenstop am gewünschten Ausstiegsort einplanst. Alles unter 24 Stunden zählt nicht als Stopover und in solchen Fällen bekommt man relativ einfach sein Gepäck shortlabeled und ausgehändigt.

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