Viele Passagiere wissen gar nicht, dass ihnen nach der Stornierung oder Verspätung eines Fluges in vielen Fällen durch die EU-Fluggastrechte eine Entschädigung zusteht. Wir klären auf.
Flugverspätungen und Ausfälle sind immer eine ärgerliche Sache. Doch in einer solchen Situation hilft es vielleicht zu wissen, dass Euch in verschiedenen Situationen eine Entschädigung zusteht. Wir zeigen Euch in diesem Ratgeber, in welchen Fällen Ihr bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung eine Chance auf eine Entschädigung habt und wie Ihr diese erzielen könnt.
Inhaltsverzeichnis
- In welchen Fällen kann ich auf eine Entschädigung hoffen?
- Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Verspätung des Fluges?
- Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Nichtbeförderung?
- Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Annullierung?
- Wie erhalte ich meine Entschädigung?
- Fazit zu den Fluggastrechten als Passagier
In welchen Fällen kann ich auf eine Entschädigung hoffen?
Grundsätzlich steht Passagieren laut EU-Fluggastrechten eine Entschädigung zu, falls sie entweder nur mit einer Verspätung ihr Ziel erreicht haben oder gar nicht erst reisen konnten – sei es durch eine Überbuchung oder Annullierung des Fluges.
Hierbei ist es vollkommen egal, wo genau die Flüge gebucht wurden und ob es sich um eine Linienfluggesellschaft wie die Lufthansa, einer Charter-Gesellschaft oder einer Billigairline wie Ryanair handelt. Allerdings gelten diese EU-Fluggastrechte natürlich nicht weltweit, weshalb folgende Einschränkungen wichtig sind:
- Der Flug startete in einem EU-Land (mit leichten Abweichungen auch in der Schweiz) und/oder
- Der Flug wurde von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt
Im Falle eines Vorfalls könnt Ihr also beispielhaft auf folgenden Flügen auf eine Entschädigung hoffen:
- Lufthansa Flug von Frankfurt nach Miami (da Start in der EU & EU-Fluggesellschaft)
- United Airlines Flug von Frankfurt nach Miami (da Start in der EU)
Keine Entschädigung erhaltet Ihr dabei zum Beispiel bei einem United Airlines-Flug von Miami nach Frankfurt, da lediglich der Start in einem EU-Land entscheidend ist.
Nach dem Brexit gibt es für das Vereinigte Königreich eine eigene Regelung. So heißt es auf der offiziellen Website der Europäischen Union zu diesem Thema:
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, die von einem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs oder einer anderen Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden, auch wenn der betreffende Flug vor diesem Datum gebucht worden ist. Die EU-Vorschriften gelten jedoch auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, die von einem EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sofern nicht bereits nach britischem Recht Ausgleichs- oder Gegenleistungen gewährt wurden.
Angabe der Europäischen Union
Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Verspätung des Fluges?
Treffen die grundlegenden Bedingungen nun zu und gab es eine Verspätung beim gebuchten Flug, dann gibt es für die Entschädigung bei einer Verspätung folgende Regelungen.
Ab 2 Stunden Verspätung habt Ihr einen Anspruch auf kostenlose Getränke, Essen und zwei Telefonate. Ab 5 Stunden Verspätung könnt Ihr eine kostenfreie Stornierung und den vollen Flugpreis zurückfordern. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, habt Ihr zusätzlich auf jeden Fall einen Anspruch auf Hotel und Transfer.
Sogenannte Unterstützungsleistungen – Mahlzeiten und Getränke angemessen zur Wartezeit – werden unabhängig vom Grund der Verspätungen bei folgenden Voraussetzungen gewährt:
- wenn ein Flug bei einer Distanz bis maximal 1.500 Kilometer eine Verspätung von zwei Stunden oder mehr hat
- wen ein Flug bei einer Distanz bis maximal 3.500 Kilometer eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat
- wenn ein Flug bei einer Distanz von über 3.500 Kilometern eine Verspätung von vier Stunden oder mehr hat
Wichtig: Hebt die Belege auf und sendet sie zur Erstattung per E-Mail oder Post an die Airline. Alkohol muss dabei von der Airline nicht erstattet werden.
Es kann ebenfalls vorkommen, dass Ihr aufgrund von Verspätungen eine ungeplante Übernachtung wahrnehmen müsst, etwa aufgrund eines Nachtflugverbots. Dabei muss die Airline eine Unterbringung sowie den Transport dahin finanzieren.
Bei diesen Leistungen sind die Airlines unterschiedlich kulant: Bei Lufthansa haben wir es beispielsweise schon erlebt, dass ein Business Class Passagier bei der Umbuchung auf den nächsten Tag in ein weit entferntes 3-Sterne-Hotel umgebucht wurde. Hier hat der Passagier dann auf eigene Rechnung ein direkt am Flughafen befindliches Premium-Hotel gebucht und dies anschließend bei der Lufthansa eingereicht, was problemlos erstattet wurde. Doch nicht bei jeder Airline könnt Ihr hier mit Kulanz rechnen.
Gut zu wissen: Wer es nicht weit nach Hause hat und lieber dort übernachtet, kann die Taxikosten dorthin zur Erstattung einreichen.
Zudem ist die “magische Grenze” für Entschädigungen bei Verspätungen drei Stunden: Ist Euer Flug länger als drei Stunden verspätet, könnt Ihr eine Entschädigungszahlung fordern, die nach der Distanz der Flugstrecke gestaffelt ist.
- 250 Euro, wenn die Strecke kürzer als / gleich 1.500 Kilometer ist
- 400 Euro, wenn die Strecke nicht innerhalb der EU liegt oder kürzer als / gleich 3.500 Kilometer ist
- 600 Euro, wenn die Strecke größer als 3.500 Kilometer ist und Start oder Ziel außerhalb der EU liegen
Diese Entschädigung wird unabhängig von allen anderen Leistungen fällig. Bucht Ihr einen Economy Flug mit der Lufthansa von Frankfurt nach New York und werdet auf den nächsten Tag umgebucht, erhaltet ein Hotel und ein Upgrade am nächsten Tag. Trotzdem wird durch die Verspätung von mehr als drei Stunden und der großen Distanz eine Entschädigung von 600 Euro fällig.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat zudem entschieden, dass Airlines auch für Verspätungen haften, die durch ausgelagerte Dienstleister entstanden sind – etwa bei einer langen Enteisung.
Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Nichtbeförderung?
Eine Nichtbeförderung findet statt, wenn der Flug wie geplant durchgeführt wird, aber Ihr zum Beispiel durch Überbuchung nicht mitgenommen werdet. Dabei habt Ihr Anspruch auf:
- eine Erstattung des Ticketpreises oder
- einen frühestmöglichen, kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder
- eine frühestmögliche, anderweitige Beförderung zum Zielort oder
- eine Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (zum Beispiel auf Wunsch zwei Tage später)
Unabhängig davon, welche der oben genannten Leistungen Ihr in Anspruch nehmt, habt Ihr außerdem Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung ist hierbei gestaffelt, je nach Distanz der gebuchten Strecke wird ein anderer Betrag fällig.
- 250 Euro, wenn die Strecke kürzer als / gleich 1.500 Kilometer ist
- 400 Euro, wenn die Strecke nicht innerhalb der EU liegt oder kürzer als / gleich 3.500 Kilometer ist
- 600 Euro, wenn die Strecke größer als 3.500 Kilometer ist und Start oder Ziel außerhalb der EU liegen
Fliegt Ihr zum Beispiel mit der Lufthansa von Hamburg nach Frankfurt und werdet durch eine Überbuchung auf einen Flug umgebucht, der eine Stunde später als gebucht landet, so erhaltet Ihr 50 Prozent der eigentlich fälligen 250 Euro. Ihr könnt Euch also über 125 Euro freuen.
Sollte der Flug sehr voll sein und Euch wird eine andere Sitzplatzkategorie angeboten, gelten ebenfalls einige Regeln.
Für das Hochstufen der Sitzplatzkategorie darf kein Aufpreis verlangt werden. Bei der Herabstufung, habt Ihr Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Flugpreises:
- 30 Prozent bei Flügen über eine Entfernung von bis zu 1500 Kilometer
- 50 Prozent bei Flügen innerhalb der EU über mehr als 1500 Kilometer (Ausnahme: Flügen zwischen der EU und den französischen überseeischen Departements, anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer)
- 75 Prozent bei Flügen, die nicht den ersten beiden Punkten entsprechen
Welche Fluggastrechte habe ich bei einer Annullierung?
Wenn der Flug storniert wird und alle gebuchten Passagiere nun nicht wie geplant ans Ziel kommen können, gibt es abweichende Regeln von der Nichtbeförderung. Grundsätzlich erhaltet Ihr ähnliche Ansprüche:
- eine Erstattung des Ticketpreises oder
- einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder
- eine anderweitige Beförderung zum Zielort oder
- kostenlose Versorgung inklusive Hotel, falls zwingend nötig
Werdet Ihr bis zu 14 Tage vor Abflug von der Airline über die Annullierung des Fluges informiert, erhaltet Ihr keinerlei Entschädigung. Euch steht nur eine Erstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort zur Auswahl.
Dies ist meiner Ansicht nach uns Reisenden wenig freundlich gegenüber, da neu zu buchende Flüge inzwischen vermutlich deutlich teurer geworden sind.
Werdet Ihr dagegen zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug über die Annullierung informiert, erhaltet Ihr ebenfalls keine Entschädigung, wenn ein ausreichendes alternatives Angebot vorgelegt wird. Dieses muss gewährleisten, dass Ihr weniger als zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit startet und vor vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit landet.
Werdet Ihr so beispielsweise acht Tage vor Abflug über die Annullierung informiert und auf einen Flug umgebucht, der eine Stunde nach der geplanten Ankunftszeit Euer Ziel erreicht, ist keine Entschädigung fällig.
Werdet Ihr dagegen weniger als 7 Tage vor Abflug informiert, muss die Airline Euch auf einen Flug umbuchen, der nicht früher als eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit startet und nicht später als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit ankommt. Tut sie dies nicht, wird eine Entschädigung fällig.
Auch hier erhaltet Ihr eine gestaffelte Entschädigung, die mit der bei Annullierung übereinstimmt:
- 250 Euro, wenn die Strecke kürzer als / gleich 1.500 Kilometer ist
- 400 Euro, wenn die Strecke nicht innerhalb der EU liegt oder kürzer als / gleich 3.500 Kilometer ist
- 600 Euro, wenn die Strecke größer als 3.500 Kilometer ist und Start oder Ziel außerhalb der EU liegen
Sollte der Flug ersatzlos annulliert worden sein und ist Teil einer größeren Flugreise, die alle auf einen Buchungsvorgang zurückgehen, steht Euch die Rückerstattung aller Tickets zu. Dies gilt dann auch für Flüge oder Airlines aus Nicht-EU-Ländern.
Was ist mit außergewöhnlichen Umständen?
Airlines beharren bei einem Vorfall häufig auf außergewöhnliche Umstände und wollen keine Ausgleichszahlungen leisten. Doch hier ist es wichtig zu wissen, dass die Definition von außergewöhnlichen Umständen sehr eng gefasst ist. So umfasst sie etwa keine defekten Bauteile, wenn auch häufig anders behauptet.
Als außergewöhnliche Umstände werden unter anderem Streiks, Unwetter und politische Instabilität definiert.
Wenn Euch die Airline deswegen mit einem Schreiben antwortet, wonach durch die außergewöhnlichen Umstände keinerlei Ausgleichszahlungen angewiesen werden können, dann raten wir zur genauen Prüfung der angegebenen Umstände und einer Zurückweisung, falls diese nicht „wirklich“ außergewöhnlich sind.
Wie erhalte ich meine Entschädigung?
Am praktischsten wäre es natürlich, wenn ich bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung des Fluges direkt am Ticketschalter der Airline einen Überweisungsträger ausfüllen und am nächsten Tag die Entschädigung auf meinem Konto erhalten könnte – doch dies ist Wunschdenken. Die wenigsten Kunden machen ihre Ansprüche wirklich geltend und die Airline hat ein ausgeklügeltes System, um Entschädigungs-Anfragen zurückzuweisen.
Ein beliebter Trick der Airline ist es zum Beispiel, dem Kunden Gutscheine auszustellen.
Doch dies müsst Ihr auf keinen Fall akzeptieren, in der EU-Fluggastrecht-Verordnung ist klar geschildert, dass die Entschädigung auszuzahlen ist und Gutscheine auf keinen Fall ausreichen.
Trotzdem gibt es Möglichkeiten, wie Ihr Eure Entschädigung erhalten könnt.
Unsere Strategie, die bislang sehr gut funktioniert hat, ist über das Formular der Fluggesellschaft beziehungsweise per Mail einen Text wie den folgenden bei einer Verspätung einzusenden:
Bei meinem Flug von X nach Y, Buchungsnummer XXXXXX, bin ich mit einer Verspätung von mehr als x Stunden an meinem Ziel angekommen. Nach europäischem Recht werden hierfür Ausgleichsleistungen nach, Art, 5 Abs. 1 c i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 fällig, in Höhe von x Euro pro Passagier.
Ich fordere eine Auszahlung der vollen x € (Anzahl der Passagiere auf der Buchung x Entschädigung pro Passagier) als Betrag auf mein
Max Mustername, DE12345678901234, MUSTERBIC
innerhalb von 2 Wochen bis zum x.Anschließend sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte zu unternehmen.
Wichtig ist hierbei das Setzen einer Frist, um nach Ablauf der Frist eine Mahnung versenden zu können. Dies ist der Zeitpunkt, wo die meisten Airlines einknicken. Tut sie das nicht, wäre der nächste Schritt das Einreichen einer Klage.
Entschädigung über ein Fluggastrecht-Portal sichern
Doch natürlich hat nicht jeder die Kapazität, sich mit dem System genau auseinanderzusetzen, Anfragen und Mahnungen zu verschicken und letztendlich einen Anwalt zu konsultieren. Alternativ gibt es Plattformen wie Flightright, die sich um diese Anliegen für Euch kümmern.
Das Praktische an Flightright: Ihr zahlt nur im Erfolgsfall. Ihr tragt online Eure Flugdaten ein und Euch wird sofort die Entschädigung angezeigt, die Ihr erzielen könnt. Den Rest erledigt nach Eingabe Eurer Daten Flightright für Euch, sodass Ihr nur nach einiger Zeit eine Entschädigung von Flightright ausgezahlt bekommt. Hiervon nimmt sich Flightright zwischen 20 und 30 Prozent der erzielten Entschädigung als Provision heraus, sodass Ihr etwa aus einer ursprünglichen Entschädigung von 600 Euro am Ende 414 Euro ausgezahlt bekommt. Dies ist natürlich ein stattlicher Anteil, jedoch gebt Ihr mit dem Geld auch sämtliche Arbeit ab.
Kann ich meine Entschädigung auch im Nachhinein erhalten?
Das EU-Fluggastrecht erlaubt eine nachträgliche Entschädigungsforderung bis zu drei Jahre nach dem betroffenen Flug. So könnt Ihr einmal Eure letzten Reisen durchgehen und nachträglich alle betroffenen Flüge bei der Airline beziehungsweise bei einem Portal einreichen.
Wer sich persönlich bestmöglich auf seiner Reise absichern möchte, kann auch eine Kreditkarte mit passenden Versicherungen nutzen. Wir haben Euch dafür ein paar Möglichkeiten zusammengestellt:
- Kreditkarten mit wichtigen (Reise-)Versicherungen
- Kreditkarten mit Reiserücktrittsversicherungen
- Kreditkarten mit Auslandskrankenversicherungen
Fazit zu den Fluggastrechten als Passagier
Das Thema Fluggastrechte ist weitaus komplexer, als man es zuerst denkt. Viele Passagiere lassen eigentlich fällige Entschädigungen links liegen, anstatt sich den Urlaub damit zu versüßen. Deswegen ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und hartnäckig zu bleiben.
Dieser Artikel wurde erstmals im September 2018 veröffentlicht. An diesem Artikel hat neben dem angezeigten Autor auch Moritz Stoldt mitgewirkt.
“Als außergewöhnliche Umstände werden unter anderem Streiks”
Falsch, sobald es ein Streik von Airline Personal oder Bodenpersonal (auch Security check), haftet die Airline.
Guten Abend Michael,
Deine Antwort ist nur bedingt richtig, da der Streik des Sicherheitspersonals nicht im Wirkungsbereich der Airlines liegt. Die Airline muss zwar eine Ersatzbeförderung bzw. Umbuchung gewährleisten, jedoch für keine Entschädigungszahlungen aufkommen. Diese Ansprüche kann man wenn nur versuchen gegenüber dem Staat einzufordern, da die Sicherheitskontrolle im Wirkungsbereich der Bundespolizei liegt (welche diese oft an private Unternehmen auslagert). Gleiches gilt auch für Streiks der Fluglotsen, wie regelmäßig in Frankreich der Fall.
Beste Grüße
“Alkohol wird dabei nicht erstattet.”
Falsch. siehe Champagner Urteil gegen Eurowings.
Hallo Michael, vielen Dank für deinen Kommentar und den Hinweis. Mit dem Eurowings Fall hast du recht, es gab allerdings auch Situationen, in denen Alkohol nicht erstattet wurde. Die Formulierung im Artikel wurde noch einmal angepasst und etwas neutralisiert. Viele Grüße!
Ich habe den Artikel angefangen zu lesen und schon eklatante Fehler gesehen und dann aufgehört zu lesen, denke, es wird mit den Fehlern aber so weitergehen.
Daher gilt auch hier, nicht den Blogs vertrauen, das sind nämlich keine Juristen, sondern zum Anwalt gehen.
“Swiss Flug von Dubai nach Maskat (da EU-Fluggesellschaft)”
1.) nein, Swiss ist KEINE EU Airline, weil die Schweiz nicht in der EU ist.
2.) kein Mensch würde bei so einer Strecke wieder zurück über Europa fliegen.
3.) Selbst wenn die Swiss eine EU Airline ist, gilt bei einem Flug von einem Drittland zu einem Drittland, selbst wenn der layover innerhalb der EU ist, kein EU261!!!
D.h. wenn man aus den USA mit Lufthansa nach Indien fliegt, und in Frankfurt umsteigt, gilt trotzdem kein EU261!!!
Das wurde auf höchstrichterliche Ebene entschieden, Drittland zu Drittland keine EU Fluggastrechte.
Besser wäre es, wenn ihr bei solchen heiklen Themen euch einen Fluggastrechteprofi Anwalt holt als Gastbeitrag.
Hallo Michael, vielen Dank für deinen Kommentar und den Hinweis. Das entsprechende Beispiel war nicht korrekt gewählt, dafür bitten wir um Entschuldigung, es wurde aus dem Artikel entfernt. Die Beiträge werden nach bestem Gewissen recherchiert, es ist natürlich dennoch sinnvoll, die eigene Situation intensiv zu prüfen und sich gegebenenfalls juristischen Rat zu holen. Viele Grüße!
“Die Beiträge werden nach bestem Gewissen recherchiert” ist ja leider dann nicht passiert, sonst wäre das aufgefallen. Ich empfehle bei Artikeln, bei denen es um juristische Sachen geht, eine Fachanwalt für Fluggastrechte zu fragen und von ihm einen Gastbeitrag schreiben zu lassen. Ansonsten kann man den Artikel nämlich auch komplett lassen, wenn viele Sachen einfach komplett falsch sind. Lieber keinen Artikel als ein Märchen Artikel.
Das führt nämlich nur dazu, dass noch mehr Leute die Mythen der Airlines glauben, was sie alles nicht bezahlen müssen.
Hallo Miachael, danke für deinen Kommentar und dein Feedback! Du hast vollkommen recht, dass bei juristischen Themen präzise Informationen entscheidend sind. Wir arbeiten daran, unsere Artikel zu verbessern und schätzen deine Hinweise sehr!
Könntet ihr bitte noch das Thema Downgrade einbeziehen und näher auf Prämienflüge eingehen?
Stichwort: Aircraft Change.
Auf unserem Flug der LH von JFK nach MUC vor wenigen Tagen wurde statt des eingeplanten A380, in dem wir drei reguläre Plätze in der First Class gebucht hatten (Tarif First Flex Plus), plötzlich nur ein A350 eingesetzt.
Der Aircraft Change führte zu einem Downgrade in die Business Class. Laut Aussage des Senator Services gab es keine Verfügbarkeiten bei SWISS oder bei anderen Airlines in der First, auch nicht am Folgetag.
Da freut man sich mit der Familie fast ein Jahr auf das Erlebnis, und dann verbockt es die LH wieder einmal gründlich.
Ich bin sicher, dass die LH bzw. Miles & More uns nur mit der Differenz der Meilen zwischen First Class und Business Class werden abspeisen wollen und dass die Sache wieder beim Anwalt landen wird.
Hallo und vielen Dank für deinen Kommentar. Im EU-Fluggastrecht gibt es einen Abschnitt zu Downgrades, der auch im Artikel erwähnt wird. Konkret geht es um die prozentuale Rückerstattung des Tickets. Genaueres kannst du hier unter dem Punkt “Downgrade” nachlesen: https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_en.htm#upgradeAndDowngrade. Ich gebe die Frage gerne nochmal bei uns ins Team, ob jemand noch Expertise zu dem Thema hat bezüglich der Prämienmeilen. Viele Grüße!
Aus Erfahrung kann ich sagen, mit dem richtigen Anwalt bekommst du sehr viel mehr an € als an Meilen wieder für ein INVOL downgrade einer Meilenbuchung.
Da ich nicht weiß, ob man hier Werbung für einen Anwalt machen darf, schreibe ich neutral, google mal nach Fluggastrechte Anwalt Düsseldorf und dann findest du ganz oben einen mit einen Dr. Titel, das ist dein Mann, der dir hier helfen kann.
Danke!
Das ist in der Tat meine Anlaufstelle.
Früher hätte ich über so etwas ggf. hinweggesehen oder mich mit einer Entschuldigung, der Meilendifferenz und ggf. einer kleinen Kompensation zufriedengegeben – es ist bzw. war ja die Lufthansa.
Nach der Übernahme des Ruders durch den Wirtschaftsingenieur, den ständigen Problemen und Ärgernissen (und damit meine ich nicht nur die permanenten Verspätungen) und dem Umgang mit Statuskunden in den letzten Jahren habe ich – wie so viele – die Schnauze voll.
Und: Ich will ja nicht mehr und nicht weniger, als es nach EU-Recht vorgesehen ist.
Traurig, dass man mit Bahn, Lufthansa, Miles & More usw. häufig nur noch über einen Anwalt kommunizieren kann – so auch in diesem Fall.