Ein Hin- und Rückflug ist billiger als der einfache Flug, und die Umsteigeverbindung kostet weniger als der Direktflug zum Zwischenziel: Da liegt es nahe, bei einem Flug-Zwischenstopp aussteigen zu wollen oder den Rückflug einfach verfallen zu lassen. Ganz ohne Risiko ist das aber nicht, denn viele Airlines berechnen den Preis in solchen Fällen nach.
Wir erklären, was hinter Skiplagging und Cross-Ticketing steckt, was passiert, wenn Ihr einen Flug nicht antretet, was die Lufthansa Beförderungsbedingungen vorsehen, wie der Bundesgerichtshof im Oktober 2025 entschieden hat und was die Reform der EU-Fluggastrechte ändert.
Inhaltsverzeichnis
- Warum lassen Reisende einzelne Flugsegmente verfallen?
- Was ist der Unterschied zwischen Skiplagging, Cross-Ticketing und Cross-Border-Ticketing?
- Was passiert, wenn Ihr den ersten Flug nicht antretet?
- Was regeln die Lufthansa Beförderungsbedingungen?
- Was hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden?
- Dürft Ihr bei einem Zwischenstopp einfach aussteigen?
- Was ändert die Reform der EU-Fluggastrechte?
- Fazit zu ausgelassenen Flugsegmenten
Das Wichtigste in Kürze: Lasst Ihr den ersten Flug aus, verfallen in der Praxis oft alle weiteren Flüge im Buchungssystem, wenn Ihr die Airline nicht vorher informiert. Lufthansa berechnet den Flugpreis bei Tarifen mit fester Reihenfolge nach, wenn Ihr Teilstrecken auslasst. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Klausel am 28. Oktober 2025 gekippt, weil sie auch Reisende traf, die etwa wegen Krankheit nicht fliegen konnten. Seit Februar 2026 gilt für Kunden in Deutschland eine Ausnahme für solche Fälle, den Nachweis müsst Ihr aber selbst erbringen. Wer bewusst einen Flug verfallen lässt, muss weiter mit einer Nachforderung rechnen.
Warum lassen Reisende einzelne Flugsegmente verfallen?
Der Grund liegt im Tarifsystem der Airlines. Flugpreise richten sich nicht nach der Entfernung, sondern nach Nachfrage, Wettbewerb und Buchungsklasse. Ein Direktflug zwischen zwei großen Städten ist oft teurer als eine Verbindung mit Umstieg, die über denselben Flughafen führt. Ein Hin- und Rückflug kostet häufig weniger als ein Oneway-Ticket auf derselben Strecke, und Abflüge aus dem Ausland sind teils deutlich günstiger als ab Deutschland. Warum das so ist, erklären wir in unserem Guide Warum sind Oneway Flüge oft teurer als Hin- und Rückflüge.
Aus diesen Preisunterschieden ergibt sich der Anreiz, mehr zu buchen, als man tatsächlich fliegen will. Wer nur nach New York möchte, bucht den günstigeren Hin- und Rückflug und lässt den Rückflug verfallen. Wer nur bis Frankfurt will, bucht eine günstigere Verbindung über Frankfurt nach Singapur und steigt beim Umstieg aus. Gerade in der Business Class können dabei Hunderte Euro Unterschied entstehen.
Die Airlines sehen darin eine Umgehung ihrer Preisstruktur. Sie argumentieren, dass sie den günstigeren Preis nur für genau die gebuchte Strecke gewähren und ein Platz, der leer bleibt, auf einem anderen Abschnitt hätte verkauft werden können. Deshalb enthalten die Beförderungsbedingungen vieler Fluggesellschaften Regeln zur sogenannten Couponreihenfolge.
Was ist der Unterschied zwischen Skiplagging, Cross-Ticketing und Cross-Border-Ticketing?
Für das Auslassen von Flugsegmenten gibt es mehrere Begriffe, die oft durcheinandergehen. Gemeint sind im Wesentlichen diese Varianten:
- Skiplagging oder Hidden City Ticketing: Ihr bucht eine Umsteigeverbindung und steigt am Umsteigeflughafen aus, weil dieser Euer eigentliches Ziel ist. Der Weiterflug bleibt ungenutzt.
- Throwaway Ticketing: Ihr bucht Hin- und Rückflug, nutzt aber nur den Hinflug, weil das günstiger ist als ein Oneway-Ticket.
- Cross-Ticketing: Ihr bucht zwei überlappende Hin- und Rückflüge und nutzt aus jedem Ticket nur einen Flug. Das umgeht etwa Mindestaufenthalte, die bei Tagesreisen teure Tarife auslösen.
- Cross-Border-Ticketing: Ihr startet die Reise im Ausland, weil Flüge von dort günstiger sind, und fliegt zum Beginn des Tickets separat an. Solange Ihr alle Flüge des Tickets in der richtigen Reihenfolge nutzt, ist das unproblematisch.
Problematisch wird Cross-Border-Ticketing erst, wenn Ihr den ersten Flug auslasst und direkt in Deutschland zusteigen wollt. Genau das ist das Risiko bei allen Varianten: Sobald ein Abschnitt nicht in der gebuchten Reihenfolge geflogen wird, greifen die Regeln der Airline.
Was passiert, wenn Ihr den ersten Flug nicht antretet?
Erscheint Ihr nicht zum ersten Flug, gilt das als sogenannter No Show. In den Buchungssystemen der Airlines werden die folgenden Flüge des Tickets dann häufig automatisch storniert. Wer am Rückflugtag am Schalter steht, hat im schlimmsten Fall keinen gültigen Platz mehr.
Rechtlich ist das für Verbraucher in Deutschland nicht ohne Weiteres zulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 29. April 2010 entschieden, dass eine Klausel, nach der ein Flugschein bei Nichtnutzung eines Coupons seine Gültigkeit verliert, Fluggäste unangemessen benachteiligt (Az. Xa ZR 5/09). Eine Flugreise mit mehreren Abschnitten lasse sich in Teilleistungen aufteilen, der Anspruch auf den Rückflug bleibe deshalb bestehen. Gleichzeitig hat der BGH angedeutet, dass Airlines einen Preisausgleich verlangen dürfen, wenn Reisende ihr Tarifsystem gezielt ausnutzen.

In der Praxis bedeutet das: Könnt Ihr den Hinflug nicht antreten, meldet Euch vor dem Abflug bei der Airline und lasst Euch bestätigen, dass der Rückflug bestehen bleibt. Je nach Airline und Grund wird dabei eine Preisdifferenz fällig. Anders als bei Verspätung oder Annullierung habt Ihr bei einem selbst verursachten No Show keinen Anspruch auf Betreuung oder Umbuchung nach den EU-Fluggastrechten. Was Euch bei Problemen auf Seiten der Airline zusteht, lest Ihr in unserem Guide zu Verpflegung und Umbuchung bei Flugverspätungen.
Was regeln die Lufthansa Beförderungsbedingungen?
Lufthansa hat die Regeln zur Couponreihenfolge in ihren Beförderungsbedingungen im Februar 2026 angepasst, die aktuelle Fassung stammt von August 2026. Nach Artikel 3.3.3 gilt: Habt Ihr einen Tarif mit fester Couponreihenfolge gebucht und tretet nicht alle Teilstrecken oder nicht in der gebuchten Reihenfolge an, kalkuliert Lufthansa den Flugpreis für die tatsächlich geflogene Strecke nach. Maßgeblich ist der Preis, den Ihr am Tag der Buchung in Eurer Buchungsklasse für diese Strecke gezahlt hättet, war diese nicht verfügbar, die günstigste damals verfügbare. Ist er höher, verlangt Lufthansa die Differenz und kann die Weiterbeförderung von der Zahlung abhängig machen.
Für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder mit Abflug- oder Ankunftsort in Deutschland gilt seitdem Artikel 3.3.4. Danach entfällt die Nachberechnung, wenn Ihr wegen höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen Gründen, die erst nach der Buchung eingetreten sind, nicht alle Flüge nutzen könnt. Diese Gründe müsst Ihr Lufthansa aber unverzüglich mitteilen und nachweisen, dass Ihr bei der Buchung alle Flüge antreten wolltet. Gelingt der Nachweis vor dem Abflug nicht, zahlt Ihr die Differenz vorab oder hinterlegt Eure geprüfte Anschrift, damit Lufthansa sie später in Rechnung stellen kann. Reicht Ihr den Nachweis unverzüglich nach der Reise nach, entfällt die Forderung, eine bereits geleistete Zahlung wird erstattet.
Großzügiger ist die Regel für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich. Nach Artikel 3.3.5 verzichtet Lufthansa dort auch dann auf eine Nachberechnung, wenn sich schlicht Eure Reisepläne ändern. Für alle übrigen Kunden gilt die strenge Grundregel ohne Ausnahme. Hattet Ihr ein erstattungsfähiges Ticket und noch keinen Flug angetreten, könnt Ihr es stattdessen auch nach den Tarifbedingungen erstatten lassen.
Was hat der Bundesgerichtshof 2025 entschieden?
Gegen die frühere Fassung der Lufthansa-Klausel hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt. Der Bundesgerichtshof gab ihm am 28. Oktober 2025 recht und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. X ZR 110/24). Airlines haben nach Ansicht der Richter zwar ein berechtigtes Interesse, ihre Preisstruktur zu schützen. Eine Nachberechnung sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Flüge buchen, die sie gar nicht nutzen wollen.
Die damalige Klausel galt dagegen auch für Reisende, die bei der Buchung die gesamte Reise antreten wollten und ihre Pläne erst später ändern mussten, etwa wegen einer Erkrankung. Das benachteiligte sie unangemessen, die Klausel ist deshalb unwirksam. Eine automatische Rückzahlung gibt es nicht. Wer in der Vergangenheit wegen der Klausel nachzahlen musste, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale.
Achtung: Das Urteil erlaubt kein Skiplagging. Wer einen Flug von vornherein nicht nutzen will, umgeht nach Ansicht des BGH das Tarifsystem bewusst. In diesem Fall darf Lufthansa den Preis weiterhin nachberechnen.
Schon zuvor hatte Lufthansa vor Gericht eine Niederlage einstecken müssen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies im Dezember 2018 eine Klage auf rund 2.100 Euro Nachzahlung gegen einen Passagier ab, weil die damalige Klausel nicht erkennen ließ, wie die Nachforderung berechnet wird (Az. 6 C 65/18). Lufthansa nahm die Berufung später zurück. Mehr dazu lest Ihr in unserem Artikel zur Nachforderung nach verfallenem Flugsegment.
Dürft Ihr bei einem Zwischenstopp einfach aussteigen?
Technisch ist das möglich, denn niemand hält Euch am Umsteigeflughafen fest. Ist der ausgelassene Weiterflug der letzte Abschnitt der Reise, werden auch keine Folgeflüge mehr storniert. Bei Lufthansa und anderen Airlines mit vergleichbaren Regeln riskiert Ihr aber eine Nachberechnung. Die Airline erkennt in der Regel, dass ein Platz leer geblieben ist, und kennt über die Buchung Eure Kontaktdaten.
Dazu kommen praktische Probleme. Aufgegebenes Gepäck wird bis zum Endziel durchgecheckt, Ihr müsstet also nur mit Handgepäck reisen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, kann die Airline Euch über einen anderen Flughafen umbuchen, und schon passt der Plan nicht mehr. In den USA hat American Airlines im Jahr 2023 laut Medienberichten einem Jugendlichen das Ticket storniert, weil er beim Check-in angab, schon beim Umstieg in Charlotte aussteigen zu wollen. Er musste ein deutlich teureres neues Ticket kaufen.

Legitim bleibt es, Pläne aus echten Gründen kurzfristig zu ändern. Werdet Ihr unterwegs krank oder ändert sich ein Termin unvorhersehbar, dürft Ihr Euren Flug verfallen lassen, ohne dass Lufthansa nach den aktuellen Bedingungen nachberechnet. Sammelt dafür Belege wie ein ärztliches Attest oder die Absage eines Termins und meldet den Fall sofort über das Formular der Airline.
Was ändert die Reform der EU-Fluggastrechte?
Die im Juli 2026 endgültig beschlossene Reform der EU-Fluggastrechte enthält eine wichtige Regel für Euch: Nach Angaben der EU-Kommission dürfen Airlines Passagieren den Rückflug nicht mehr verweigern, weil sie den Hinflug nicht angetreten haben. Eine Gebühr dafür ist ebenfalls verboten. Die neuen Regeln gelten aber erst zwölf Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, voraussichtlich also frühestens ab Sommer 2027.
Die Reform betrifft ausdrücklich den Rückflug nach einem ausgelassenen Hinflug. Ob sie auch Umsteigeverbindungen und damit Skiplagging erfasst, geht aus den bisherigen Erläuterungen der Kommission nicht hervor. Details zur Reform lest Ihr in unserem Artikel zur Reform der Fluggastrechte.
Fazit zu ausgelassenen Flugsegmenten
Wer bei einem Zwischenstopp aussteigt oder den Rückflug verfallen lässt, spart unter Umständen viel Geld, geht aber ein Risiko ein. Lufthansa darf den Flugpreis nachberechnen, wenn Ihr das Tarifsystem bewusst umgeht. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2025 und den neuen Beförderungsbedingungen vom Februar 2026 gilt das für Kunden in Deutschland aber nicht mehr, wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare Gründe dahinterstehen.
Lasst Ihr den ersten Flug aus, informiert unbedingt vorher die Airline, sonst droht der Verlust der restlichen Flüge. Ab voraussichtlich Sommer 2027 schützt Euch zusätzlich die EU-Reform vor gestrichenen Rückflügen. Von gezieltem Skiplagging raten wir dennoch ab, denn Nachforderungen, Gepäckprobleme und Umbuchungen können den Preisvorteil schnell zunichtemachen.


