Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass stornierte Flüge, die mit Prämienmeilen gezahlt wurden, ebenfalls entschädigt werden müssen. Verlieren Reisende im Fall einer Stornierung nun nicht mehr ihre Meilen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Reisenden im Streit mit der Reiserücktrittskostenversicherung. Konkret heißt das, wer einen stornierten Flug mit Prämienmeilen bezahlt hat, hat ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Denn ihnen kommt ebenfalls ein Wert zu, weil ein Kläger die Prämienmeilen im Rahmen des Vielfliegerprogramms als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistung einsetzen kann, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet.

Reiserücktrittsversicherung muss Prämienmeilen erstatten

Wer Flüge mit Prämienmeilen bucht, hat auch Anspruch auf Entschädigung. Das ergab sich aus einem Karlsruher Urteil. Der Kläger, der seine mit Prämienmeilen gebuchten Flüge aufgrund einer Erkrankung stornieren musste, sollte nach Bedingung der Fluggesellschaft diese nicht wieder gutgeschrieben bekommen. Auch im Streit mit der Versicherung ist der Mann bislang leer ausgegangen.

Eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug soll nicht auf dem Umweg über eine Reiserücktritt handelbar werden.

Landgericht Wuppertal
Check In Flughafen

Der Bundesgerichtshof sah das nun in letzter Instanz anders und entschied, dass die vertraglich geschuldeten Reiserücktrittskosten nach den Versicherungsbedingungen auch Prämienmeilen umfasst. Wie viel Geld genau die Versicherung jetzt zahlen muss, steht aber noch nicht fest. Das Landgericht hatte bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Prämienmeilen haben, und muss das noch nachholen.

Fluggastrechte bei Verspätungen und Ausfällen

Verspätungen und Flugausfälle sind natürlich keine schöne Sache, lassen sich aber im Reisealltag nicht vermeiden. In den meisten Fällen steht den Passagieren hierbei eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zu, die Airlines den Reisenden jedoch gerne auch verweigern. Während Verbraucherschützer die derzeitige Regelung begrüßen, sehen Fluggesellschaften darin eine finanzielle Mehrbelastung.

Flughafen Duesseldorf Chaos 3

Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann.

Bundesgerichtshof (BGH)

Für den Versicherten gehören zu den Entschädigungsfällen nach Auffassung des Gerichtshofs eben auch die Prämienmeilen. Das sollte besonders für die Vielflieger unter Euch eine gute Nachricht sein.

Fazit zum Anspruch auf Entschädigung bei Prämienflügen

Wer einen stornierten Flug mit Prämienmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden. Das sind sehr gute Nachrichten, die meines Erachtens nur fair sind. Denn wer mit Prämienmeilen einen Flug bezahlt, hat vorher bereits Werte in das entsprechende Bonusprogramm gesetzt. Wer also krankheitsbedingt seinen Prämienflug stornieren muss, hat mit einer Reiserücktrittsversicherung Anspruch auf Entschädigung.

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Autor

Anna Schulte ist als Duale Studentin seit September 2022 im reisetopia Content-Team tätig. Mit einer Ausbildung startete ihr beruflicher Weg in die Reisebranche und mittlerweile hält sie Euch mit aktuellen News des Reisealltags immer up to date.

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  • Hallo liebe Anna 🙂
    Zum einen finde ich die “Überschrift” etwas verwirrend… Entschädigung passt hier nicht wirklich.
    Es geht darum, dass die Versicherung des Klägers die Stornokosten in Höhe von 80% übernehmen muss. Die 80 % ergeben sich aus dem Vertrag zwischen Kläger und Versicherungsdienstleister.

    Zum anderen: wenn man sich das Urteil mal wirklich durchliest (und nicht einfach nur die News von anderen Webseiten abschreibt), kann man folgende Ausführung des BGH finden:

    “Ein Wille der Beklagten, da dahinterstehende subjektive Risiko durch eine Beschränkung des Leistungsversprechens zu verringern, kommt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zum Ausdruck.”

    Bedeutet: Die Versicherung muss einfach nur (zukünftig) beim Leistungsversprechen das “Erstatten von Bonusmeilen” in den AGB ausschließen.

    Folglich wird nun jede Versicherung genau dies tun, sodass sich ein solcher Fall nicht wiederholen wird.

    Dementsprechend finde ich dein Fazit etwas in die Irre führend. Klar, es gibt jetzt ein Urteil vom BGH aber jedes Versicherungsunternehmen weiß nun, was es tun muss, um zukünftig solche Ansprüche auszuschließen.

    Ein bisschen mehr Qualität anstatt Quantität würde reisetopia guttun.

    • Hallo Lena, danke für deine ausführliche Ergänzung und dein Feedback.
      Solange sich jedoch nichts ändert, greift die Versicherung bei Prämienmeilen.
      Liebe Grüße

  • Hallo Anna,

    Sehr interessanter Artikel. Könntet ihr demnächst noch das Az. des Gerichts kurz im Artikel nennen, das würde die Suche etwas erleichtern.

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