Die Bundesregierung hat eine Änderung der Einreiseverordnung bekanntgegeben. Eine Quarantäne ist dadurch bei einer Einreise aus Risikogebieten nicht mehr zwingend notwendig – die Testpflicht bei Flugreisen bleibt allerdings bestehen.

Der Sommer kommt. Mit den ersten sommerhaften Tagen in Deutschland ist auch die Reiselust gestiegen. Nationale sowie internationale Reisebeschränkungen dauerten derweil noch immer an. Immerhin werden mit den aktuellsten Änderungen der Coronavirus-Einreiseverordnung nun auch die geplanten Lockerungen beschlossen. Demnach dürfen Geimpfte, Genesene und Getestete wieder ohne Quarantäne aus Risikogebieten einreisen, wenn sie einen Testnachweis vorlegen, wie aus Informationen des Gesundheitsministeriums hervorgeht.

Quarantänepflicht entfällt für negativ Getestete & Geimpfte

Am heutigen Mittag informierten Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und der Präsident des Robert Koch-Instituts, Lothar Wieler, die Medien und Bürger des Landes über die aktuelle Pandemie-Lage. Das Infektionsgeschehen entspannt sich weiterhin Zusehens. Die Impfkampagne nimmt das gewünschte Tempo auf. Auch die Tendenz auf den Intensivstationen bundesweit zeigt in die erhoffte positive Richtung. Schon seit Wochen werden entsprechend Forderungen nach weiteren Lockerungen laut. So empfangen nicht nur erste Modellregionen Deutschlands wieder Touristen, auch ganze Bundesländer planen die Öffnung für den allgemeinen Tourismus. Doch auch im internationalen Reiseverkehr wurden Änderungen angekündigt. Mit dem Ende der allgemeinen Testpflicht am heutigen Tag, dem 12. Mai 2021, sollte die Verordnung mit Lockerungen verlängert werden.

Corona Warnapp 1

Mit der neuen Einreiseverordnung gibt es nun erstmals eine bundesweit einheitliche Einreise- und Quarantäneregelung. Zudem sieht die neue Verordnung auch Lockerungen für Nicht-Geimpfte vor. So sollen ab Donnerstag vollständig geimpfte, genesene sowie negativ getestete Menschen wieder uneingeschränkt aus Risikogebieten einreisen dürfen. Die Testpflicht für Reisende nach Deutschland gilt dann nur noch für Menschen, die keine Impfung oder Infektion entsprechend der Vorgaben nachweisen können. Entsprechede Detailregeln je nach Einstufung eines Gebiets haben wir weiter unten noch einmal ausführlich dargestellt. Weiterhin gilt selbstverständlich für alle Reisenden die verpflichtende Einreiseanmeldung.

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind ab sofort:

  • Vollständig Geimpfte: gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Dosis; zugelassene Impfstoffe: Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson&Johnson
  • Genesene: gilt bei Erkrankung an COVID-19 innerhalb der vergangenen sechs Monate; Nachweis: mindestens 28 Tage alter positiver Corona-Test
  • Getestete: gilt für PCR-Tests, die maximal 72 Stunden alt sind, und Antigen-Schnelltests, die maximal 48 Stunden alt sind; gilt auch für Kinder ab sechs Jahren
  • Grenzpendler und Grenzgänger

Die neue Regelung gilt für Reisende aus Risikogebieten. Bei der Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten gilt eine gesonderte Regelung. Gleichzeitig verweist Bundesgesundheitsminister Spahn erneut auf den digitalen EU-Impfpass. Dieser schafft eine einheitliche Plattform zur Kontrolle der jeweiligen Einreisebestimmungen. Gleichzeitig müssen sich alle EU-Mitgliedsstaaten auch auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigen. Der Impfpass soll im Juni zur Verfügung stehen und in die Corona-Warn-App integriert werden können.

Die neuen Quarantäneregeln im Überblick

Die neuen Regelungen des Bundes sehen grundsätzlich weiterhin eine sogenannte Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) vor. Diese ist allerdings entsprechend der jeweiligen Gebietseinstufung durch das Robert-Koch-Institut abgestuft und kann entweder durch ein negatives Testergebnis oder eine Impfung komplett ersetzt oder zumindest verkürzt werden, wie die folgende Aufstellung des Gesundheitsministeriums zeigt

  • Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Die neue Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021 und gibt Genesenen und Geimpften die Möglichkeit, komplett auf eine Quarantäne zu verzichten, wenn sie aus Hochinzidenz- oder normalen Risikogebieten zurückkehren. Wer einen negativen Test vorlegen kann, der wird bei der Rückker aus Risikogebieten von der Quarantäne befreit und kann diese bei Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten durch einen späteren Test vorzeitig beenden. Generell keine Verkürzung gibt es weiterhin für die Rückkehr aus Virusvariantengebieten – auch nicht für Geimpfte und Genese.

Testpflicht für Flugreisen bleibt weiterhin bestehen

Weiterhin relevant ist zudem, dass die bestehende Testpflicht für die Einreise nach Deutschland weiterhin gilt. Sie ist nicht mit der oben stehenden Quarantäneregelung zu verwechseln. Hierzu heißt es beim Gesundheitsministeriu:

  • Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2.
  • Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Konkret müssen Flugreisende demnach weiterhin immer einen negativen Test nachweisen, bevor sie nach Deutschland fliegen – unabhängig davon, wie ein entsprechendes Gebiet eingestuft ist. Damit ist auch weiterhin zwingend ein Test notwendig, wenn man aus einem Nicht-Risikogebiet nach Deutschland fliegt. Ausgenommen sind hiervon wiederum diejenigen, die statt eines negativen Testergebnisses über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Generell ausgenommen sind zudem Kinder unter sechs Jahren.

Wer nicht mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland reist, muss sich bei einer Rückkehr aus einem Risikogebiet ebenfalls weiterhin testen lassen – unabhängig davon, ob die Quarantäne umgangen werden soll oder nicht. Ein Nachweis muss hier innerhalb von 48 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Ein Test vor der Rückreise ist hier allerdings nur dann notwendig, wenn es sich um ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet handelt. Wer aus einem normalen Risikogebiet mit dem Auto oder Zug zurück nach Deutschland reist, muss sich nicht zwingend vor der Rückreise testen lassen. Generell kein Test ist notwendig, wenn man mit einem anderen Verkehrsmittel als dem Flugzeug aus einer nicht als Risikogebiet deklarierten Region zurückkehrt.

Alle Detailregeln und Ausnahmen sind zudem noch einmal in der ausführlichen Verordnung nachzulesen.

Fazit zur neuen Einreiseverordnung

Endlich wurde mit der neuen Einreiseverordnung für eine bundesweit einheitliche Regelung gesorgt, die allen Reisenden ähnliche Möglichkeiten gewährt. Ab sofort dürfen Reisende mit Nachweis einer vollständigen Impfung oder überstandenen Infektion ohne Test nach Deutschland reisen. Die Quarantänepflicht entfällt ab sofort für diese Personengruppen bei Einreise aus einem Risiko-, beziehungsweise Nicht-Risikogebietes. Komplex bleibt die Regelung weiterhin, dennoch dürfte Urlaub in den nächsten Monaten wieder deutlich einfacher werden.

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Autor

Alexander Fink ist als Content Editor seit Januar 2021 für reisetopia tätig. Zuvor war er als Account Manager in der Industrie beruflich unterwegs und schrieb von seinen Reiseerfahrungen im eigenen Blog. Heute ist er Euer Ansprechpartner für alle Airline- und Kreditkartenthemen.

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  • Wenn ich z.B. meine letzte Impfung am 03.06. erhalte, gelte ich ab 18.06. als vollständig geimpft.
    Wenn ich jetzt am 14.06. nach Österreich fahre und am 18.06. zurück nach Deutschland einreise – dann passt das ja oder?
    Ich muss ja erst bei Einreise vollständig geimpft sein, oder habe ich einen Denkfehler?

      • Danke Alexander!
        Ja Österreich weiß ich leider selber noch nicht so ganz. Da finde ich bisher nichts, ab wann man dort als “geimpft” gilt -> ist wohl noch in Bearbeitung.
        Die Tagesschau hat einmal angekündigt in Österreich evtl. schon 21 Tage nach Erstimpfung. Aber da finde ich leider noch nichts dazu.

  • Leider heute noch unverändert:

    “Für Flugreisende gilt eine grundsätzliche Testnachweispflicht VOR Abflug”

    “Der Abstrich für den Test darf bei der EINREISE höchstens 48 Stunden alt sein.”

    Damit gilt auch weiterhin eine der weltweit knappsten/ restriktivsten Testfristen, ausschließlich für Flugreisende und natürlich auch aus Nichtrisikogebieten.

    Man will das erschweren des Reisens noch nicht aufgeben. Aus Mallorca egal, aber bei Langstrecken teils weiterhin schwierig, mit diesem unrealistischen Zeitfenster.

    • Hallo Markus, das ist falsch. Man kann auch mit einem PCR-Test nach Deutschland einreisen, der 72 Stunden alt sein darf. Das entspricht den gängigen Einreisebestimmungen der meisten Länder.

  • Guten Tag,

    ich bin über diese neue Verordnung ein wenig irritiert. Gibt es generell eine Testpflicht wenn ich in ein Flugzeug einsteigen will auch wenn das Ziel kein Risikogebiet ist? Beispiel hier aktuell die Dominikanische Republik? Sofern das so ist macht es ja keinen Sinn das ich mich mindestens 48h nach Rückkehr in Deutschland testen lassen kann. So wie ihr es hier oben geschrieben habt: Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS–CoV-2.

    • Hallo Alexander, die Verordnung hat zwei Komponenten: Die Quarantänepflicht und die Testpflicht. Letztere gilt generell für den Luftverkehr – also immer wenn du aus dem Ausland nach Deutschland fliegst – unabhängig davon, ob eine Region ein Risikogebiet bist oder nicht. Zusätzlich bei Hochrisiko- und Virusvariantengebieten auch bei der Einreise mit anderen Verkehrsmitteln. Die Quarantänepflicht bzw. deren Befreiung wiederum ist etwas anderes und bei Nicht-Risikogebieten nicht von Relevanz, bei Risikogebieten sowie den höheren Abstufungen dagegen schon (mit den oben genannten Möglichkeiten, sie zu überspringen oder zu verkürzen).

      • Ok, also generell Testpflicht wenn man zurückkehrt. Wie ist das mit geimpften? Die müssen nur nachweisen das sie geimpft sind? Frage zu den Tests. Ich kann einen Antigentest machen bzw. einen PCR – Test richitig?

  • Hallo Moritz,
    ungeimpft aus normalen Risikogebiet 72h PCR bzw. 48h Antigen zur Quarantäneverhinderung ist soweit klar, aber: Bleibt der Zeitraum für Einreisen auf dem Luftweg unabhängig vom Risikostatus des Abflug Landes weiterhin bei den ärgerlich und weltweit einzigartig knappen 48h vor Ankunft in Deutschland, oder ist hier auch eine Ausdehnung auf 72h mit PCR Test angedacht?
    Danke.

    • Hallo Markus, sorry – die Frage verstehe ich nicht. Meiner Meinung nach beantwortest du sie selbst 😀 Bei Rückreise nach Deutschland darf man bis zu 72 Stunden vorher einen PCR-Test ablegen.

    • Hallo Alexander,
      die Quarantäne entfällt bei Erfüllung der genannten Auflagen.

      Allerdings soll doch völlig unabhängig davon und von der EQV, die allgemeine Testpflicht, welche ausschließlich für Einreisen auf dem Luftweg gilt und aufgrund der unerwünschten Mallorca Reisen zu Ostern auch aus Gebieten ohne Risikostatus eingeführt wurde, weiterhin Bestand haben. Und diese fordert einen max. 48 Std. alten Test zum Ankunftszeitpunkt schon vor Abflug nachzuweisen. Ist dies parallel zur neuen Einreisequarantäneverordnung unverändert?

      • Hi Markus, ich habe das noch ausführlich im Artikel unter dem Punkt Testpflicht ergänzt. Diese bleibt weiterhin bestehen, unabhängig von der Einstufung als Risikogebiet oder nicht. Einzig Geimpfte und Genese sind hiervon ausgenommen.

  • Hä? Laut Zeitung gilt die neue Regelung nur nicht für Heimkehrer aus Virusvariantengebieten. Dass die neue Verordnung nicht für Heimkehrer aus Hochrisikogebieten gilt, steht da nicht.

  • Par. 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV:
    „Sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten- gebiet oder auf dem Luftweg erfolgt, muss der Nachweis nach Satz 1 bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein.“
    Wenn in Satz 1 des Par. 5 das Wort Impfnachweis genannt ist, heißt das doch, dass ich einfach im Ausland am Flughafen meinen Impfnachweis vorlege und ich dann fliegen kann und kein Test mehr erforderlich ist.

  • Das ist nicht korrekt: es heisst Risikogebiete auch mit hoher Inzidenz…
    Das sind Hochinzidenzgebiete. Was ist sonst unter “hoher Inzidenz” zu verstehen.

  • Ihr schreibt: „ Reisende auch den sogenannten Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten sind von der neuen Einreiseverordnung ausgeschlossen. Für sie gelten auch weiterhin die Einreise- und Quarantänebestimmungen.“
    Weshalb heißt es in Par. 5 Abs. 1 CoronaEinreiseV (Nachweispflicht):
    Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:
    1. wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben.

    Meine Frage ist nun: Wenn in Par. 5 Abs. 1 der neuen CoronaEinreiseV steht, dass Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten …. über einen Impfnachweis …. verfügen müssen, die geimpften Personen also explizit in der neuen Verordnung genannt werden, weshalb schreibt ihr dann, dass Reisende aus Hochrisikogebieten nicht von der neuen Verordnung erfasst sind?

    • Das ist in diesem Fall ein wenig unklar formuliert, nicht alle Regeln erstrecken sich auf Hochinzidenzgebiete. Es gibt mit Blick auf alle Regelungen verschiedene Abstufungen, bei denen es wieder einen Unterschied zwischen den drei Arten von “Gebieten” sowie “Genesen und Geimpften” sowie “Getesteten” auf der anderen Seite gibt. Ich passe das gleich nochmal an.

  • Verstehe ich nicht. Wenn ich aus einer Region komme unter 30 z.B. wofür brauche ich ein Test? Und wieso hat man als nicht geimpfter hohe Kosten weil man ein Test bezahlen muss? Die arme Familie die über 300 Euro kosten für Tests bezahlen muss. Die Rentner können ohne Kosten und Stress alles machen. Was für eine Ungerechtigkeit.

  • Tuifly spielt da nicht ganz mit .
    Zitat:
    Tuifly setzt weiter auf negativen Corona-Test egal ob Genesen oder geimpft usw. Erleichterungen für Geimpfte oder gar ein Corona-Pass würden die Airlines administrativ sicher weiterbringen. Es sei aber wichtig, dass sich Urlauber nicht diskriminiert fühlten, sagte Tuifly-Sprecher Piet Demeyere.
    Quelle BRF

      • Max, was für eine Sicherheit meinst Du. Ich bin save. Warum soll ich mich testen lassen???
        Habe in meinem Leben wichtigere Dinge zu tun, als zum Testzentrum zu fahren.
        Und warum soll man mir was bestätigen was ich eh nicht habe.
        Da bin ich auf eine Erklärung gespannt!

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