Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Umbuchungsgebühren trotz coronabedingten Flugplanänderungen zulässig sind. Eine Revision des Urteils ist nicht möglich.
Verbraucher klagten gegen die Lufthansa. Die Fluggesellschaft hat Umbuchungsgebühren für Flüge erhoben, die aufgrund der Corona-Pandemie annulliert werden mussten. Ein Gericht gab in erster Instanz den Klägern recht. Nun hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil umgekehrt und zugunsten der Fluggesellschaften entschieden, wie onvista.de berichtet. Laut Urteil dürfen Fluggesellschaften einen Aufpreis für Corona-Umbuchung verlangen, auch die Lufthansa.
Umbuchungsgebühren auch während der Pandemie zulässig
Der Branchenprimus Lufthansa hat sich aktuell in diversen Auseinandersetzungen zu erklären. Die ehemalige Tochterfluggesellschaft Condor erachtet die Vorgehensweise der Lufthansa als manipulierend und fordert Rechenschaft vor Gericht. Die Lufthansa weist jegliche Vorwürfe von sich. Gerade in dieser Zeit sah sich die Fluggesellschaft mit weiteren Vorwürfen konfrontiert – diesmal von Verbraucherseite. Zwei Verbraucher reichten bereits vor längerer Zeit Klage gegen Lufthansa ein. Ihre ursprünglich für März und Ostern 2020 geplanten Flüge mussten aufgrund der Corona-Pandemie seitens der Fluggesellschaft annulliert werden. Beide Verbraucher wollten ihre jeweiligen Flüge in den Juli 2020 sowie in den Dezember 2020 und den März 2021verschieben. Die Lufthansa hat infolgedessen Umbuchungsgebühren in beiden Fällen erhoben.
Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.
Statement des Oberlandesgerichtes Köln
Das Landgericht Köln hat der Klage beider Verbraucher stattgegeben – die Lufthansa hat Berufung eingelegt. Nach Ansicht der Lufthansa liegt kein Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung vor – eine zeitlich unbegrenzte Umbuchung würde nicht dem Sinn dieser Verordnung entsprechen. Genau darauf stützte sich jedoch die Klage der Verbraucher. Das Oberlandesgericht hatte jedoch die gleiche Sichtweise wie die Lufthansa und erklärt, dass Umbuchungsgebühren zulässig sind, sollte die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fallen.
Großzügige Umbuchungsoptionen
Tatsächlich haben die meisten Fluggesellschaften auf die andauernde Situation reagiert und erweitere Umbuchungsoptionen für die Verbraucher implementiert. Darauf verweist auch die Lufthansa. Bis vorerst 31. Mai 2021 sind alle Tarife und Tickets kostenfrei umbuchbar. Diese Regelung gilt für bestehende Buchungen, Neubuchungen, als auch für Flüge, die annulliert wurden. Üblicherweise weisen die meisten Tarife Umbuchungsgebühren zuzüglich den eventuellen Neupreis für den späteren Zeitpunkt aus.
Im Fall der Klage der Verbraucher und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind die Aussichten nun jedoch chancenlos. Das Urteil des Oberlandesgerichtes ist rechtskräftig, Revision kann nicht mehr eingelegt werden.
Fazit zum Gerichtsurteil für die Lufthansa
Fluggesellschaften können auch in außerordentlichen Situationen, wie die aktuelle Corona-Pandemie, Umbuchungsgebühren bei annullierten Flügen erheben – dass diese Gebühren aktuell auch bei der Lufthansa aufgehoben sind, ist reine Kulanz. Damit ist eine Umbuchung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls saisonbedingt höhere Preise herrschen, nicht so einfach zulässig. Deshalb ist die Vorgehensweise der Lufthansa durch das Oberlandesgericht am heutigen Mittwoch bestätigt worden. Das Urteil gilt für alle Fluggesellschaften in Deutschland.
Vielleicht die Pressemeldung des OLG Köln https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/001_letzte_pressemitteilung/index.php als originäre Informationsquelle. Demnächst in der NRW Entscheidungsdatenbank nrwe abrufbar.
Die Entscheidung des LG Köln in einem einstweligen Verfügungsverfahren ist dort übrigens abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/31_O_85_20_Beschluss_20200508.html
Und ich bin noch pedantisch: Die Revision ist nicht zugelassen worden
Hallo Jan, schön, dass Du diese Quellen ebenfalls hier zur Verfügung stellst – vielen Dank dafür. Wie im Text bereits erwähnt, ist das Urteil rechtskräftig und eine Revision deshalb ausgeschlossen.
Das Urteil des OLG Köln ist eine Entscheidung im Einstweiligen Verfügungsverfahren (https://www.drboese.de/blog/umbuchungsgebuehren-warum-das-urteil-des-olg-koeln-falsch-verstanden-wird). Deshab ist es durchaus möglich, dass im Hauptsacheverfahren anders geurteilt wird.
Leider ist die vorliegende Muiteilung viel zu allgemein, um sie einordnen zu können. Es fehlen wichtige Informationen wie: wer hat wann den Flug unter welchen Bedingungen umgebucht, wo sollte der Flug überhaupt hingehen, welche ursprüngliche Buchungsklasse mit welchen T&C, welche Kulanzversprechen gab es zum Umbuchungszeitpunkt.
Da wir das alles nicht wissen (das Urteil ist online leider noch nicht zu finden) bleibt vorläufig nur ein Fazit:
Vorsicht vor allen noch so vollmundigen Umbuchungsversprechen, in der aktuellen Situation ohne Rückzahlgarantie nicht langfristig buchen und bei Stornierung lieber Geld zurück anstatt Umbuchung oder Gutschein.
Denn eins kann man deutlich aus der Pressemitteilung herauslesen: Es geht stur nach den Buchstaben des Gesetzes. Triftige Einschränkungem bezüglich des Reisezeitraums z.B. wegen Urlaubsplanung scheinen irrelevant zu sein.
Hallo reisetopia,
könnt ihr ein Beispiel machen, damit man sich vorstellen kann, um welchen Betrag es sich handelt und wie dieser zustandekommt bzw. berechnet wird?
Nicht das – wie leider so oft – wegen 50 oder 100 EUR ein Drama draus gemacht wird.
Vielen Dank – macht weiter so und viele Grüße vom Andi 🙂
Hi Andi, das kommt natürlich enorm auf den Preis eines Flugtickets, die Reiseklasse etc. an. Wer in einem Sale bucht, hat zum Beispiel häufig nur 100 bis 150 Euro für einen Hin- und Rückflug innerhalb von Europa bezahlt. Auf derselben Strecke an einem anderen Datum (ohne Sale) zahlt dann teilweise 200 bis 300 Euro – die Differenz ist also nicht irrelevant. Noch krasser wird das natürlich auf der Langstrecke und in der Business und First Class. Hier kann es in einzelnen Fällen durchaus vorkommen, dass wir von 1.000 Euro oder mehr Preisunterschied sprechen.