Verspätungen oder Ausfälle bei einem Flug sind eine unangenehme Sache. Doch der Himmel über Europa ist einfach so voll und eng getaktet, dass es unweigerlich dazu kommen muss. Doch welche Rechte habe ich als Passagier in diesem Fall?

Auch wenn ich trotz meiner zahlreichen Flüge wirklich selten davon betroffen bin, erwischt es grundsätzlich jeden Vielflieger einmal. Vor allem in der aktuellen Zeit sind viele Reisende von Flugplananpassungen und -annullierungen europaweit betroffen. Auch ich durfte das aktuelle Chaos erst vorletztes Wochenende erleben. Damit Ihr in solchen Fällen nicht leer ausgeht, erfahrt Ihr in diesem Artikel, wie die Fluggastrechte aussehen und ob es eine Entschädigung bei Flugverspätungen gibt.

Fluggastrechte bei Verspätungen – Details

Fluggäste müssen bei Flugverspätungen geschützt sein, entschied das Europäische Parlament 2004 und erließ somit die Verordnung Nr. 261/2004. Diese schützt alle Passagiere, die entweder mit einer beliebigen Airline in der EU abfliegen oder mit einer Airline unterwegs sind, die Ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union hat – unabhängig von Ziel- und Abflugort. Bei allen anderen Strecken findet diese Verordnung leider keine Anwendung und Ihr seid hier auf das jeweilige Landesgesetz oder die Kulanz der Airline angewiesen. Auch wenn Ihr aus eigenem Verschulden zu spät kommt oder auf einem sogenannten Standby-Ticket für Airline-Angehörige unterwegs seid, gilt die EU-Verordnung für Euch nicht. 

Flugzeug Start Sonnenuntergang

Doch was genau regelt die Verordnung eigentlich? Die Verordnung regelt genau, welche Rechte Ihr bei Nichtbeförderung gegen Euren Willen, Annullierung des Fluges oder eben auch bei Verspätung des Fluges habt und wann eine Ausgleichszahlung seitens der Airline gewährt werden muss. Wichtig ist, dass die Airline bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung leisten muss. Dieser Umstand liegt beispielsweise bei einem plötzlichen Streik (wilde Streiks sind ausgenommen), einem Notfall an Bord des Flugzeugs (zum Beispiel Vogelschlag) oder besonderen Wetterphänomenen, wie einem Vulkanausbruch oder plötzlichem Schneefall in unüblichen Regionen vor.

Wie viel Entschädigung gibt es für einen verspäteten Flug?

Ist Euer Flug mehr als drei Stunden verspätet und die Fluggesellschaft ist für die Verspätung verantwortlich, so steht Euch eine Entschädigung zu. Die Höhe der Zahlung ist dabei von der Flugdistanz abhängig und für die Flugverspätung ist die Zeit der Ankunft entscheidend. Seid Ihr also mit mehr als 3 Stunden Verspätung gestartet, es sind bei Ankunft allerdings nur noch 2 Stunden und 50 Minuten, so gibt es keinerlei Entschädigung. Zudem ist nicht der Zeitpunkt der Landung oder des Verlassens des Flughafens, sondern der Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren relevant. Im Fall einer Verspätung solltet Ihr Euch also den Zeitpunkt der Türöffnung bestätigen lassen oder aber dokumentieren. Für jeden Passagier, der seine rechtmäßigen Ansprüche innerhalb von drei Jahren anmeldet, gibt es:

  • 250 Euro, wenn die Strecke bis zu 1.500 Kilometer beträgt
  • 400 Euro, wenn die Strecke nicht innerhalb der EU liegt oder bis zu 3.500 Kilometer beträgt
  • 600 Euro, wenn die Strecke größer als 3.500 Kilometer ist und Start oder Ziel außerhalb der EU liegt

Diese Entschädigung muss in Bar ausgezahlt werden, ein Gutschein ist nicht ausreichend. Die Entschädigung steht immer dem Passagier zu. Sprich: bei einer Dienstreise geht dieses Geld auch direkt an Euch und nicht etwa an den Arbeitgeber. 

Gibt es noch zusätzliche Leistungen bei Verspätungen?

Meist seid Ihr ja noch am Boden, wenn Ihr von der Flugverspätung erfahrt. Doch Getränke und Mahlzeiten sind in Flughäfen nicht immer ganz günstig und nicht jeder kommt in den Genuss einer Lounge. Auch hier müssen Airlines bei größeren Verspätungen handeln. So gibt es nach einer bestimmten Zeit bereits bestimmte Versorgungsleistungen der Airline. Ihr erhaltet kostenlose Getränke, Mahlzeiten und die Möglichkeit kostenfrei zwei Telefonate zu führen oder Mails abzuschicken, wenn Euer Flug mit einer Distanz bis maximal 1.500 Kilometern mehr als zwei Stunden verspätet ist. Liegt Eure Flugdistanz zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer gibt es diese Leistungen nach drei Stunden Wartezeit und bei Flügen mit mehr als 3.500 Kilometer erst ab vier Stunden Wartezeit.

Anstehen bei Boarding
Große Verspätung bei Eurem Flug? Dann könnt Ihr Euch eine Entschädigung sichern!

Wartet Ihr mehr als fünf Stunden, so könnt Ihr vom Beförderungsvertrag zurücktreten und Euch den Flugpreis erstatten lassen. Sollte der Flug sogar auf den nächsten Tag verschoben werden, so muss die Airline für eine Übernachtung im Hotel sowie den Transfer in dieses Hotel aufkommen.

Wie kann ich meine Entschädigung für eine Flugverspätung einfordern?

Grundsätzlich habt Ihr hier verschiedene Möglichkeiten. Ihr könnt Euch beispielsweise direkt an die Airline wenden. Hier solltet Ihr unbedingt auf die EU-Verordnung verweisen, eine angemessene Zahlungsfrist setzen und hartnäckig bleiben. Viele Airlines versuchen um die Ausgleichszahlungen herumzukommen und werden Euch erst einmal vertrösten wollen, oder direkt ignorieren. Durch das Setzen einer Frist habt Ihr die Möglichkeit, nach Ablauf dieser Frist, eine Mahnung zu versenden. Dies ist der Zeitpunkt, wo die meisten Airlines einknicken. Tut sie das nicht, wäre der nächste Schritt das Einreichen einer Klage. Wenn Ihr Euch den Aufwand sparen wollt, solltet Ihr Euer Geld dennoch nicht abschreiben. Hier empfehlen wir Euch, dass Ihr Euch mit dem Anliegen an Fluggastrecht-Portale wie Flightright wendet.

Cathay Pacific Airbus A350 Flugzeug Sonnenaufgang

Das Praktische an Flightright: Ihr zahlt nur im Erfolgsfall. Ihr tragt online Eure Flugdaten ein und Euch wird sofort die Entschädigung angezeigt, die Ihr erzielen könnt. Den Rest erledigt nach Eingabe Eurer Daten Flightright für Euch, sodass Ihr nach einiger Zeit eine Entschädigung von Flightright ausgezahlt bekommt. Hiervon nimmt sich Flighright zwischen 20 und 30 Prozent der erzielten Entschädigung als Provision heraus, sodass Ihr aus einer ursprünglichen Entschädigung von 600 Euro am Ende 414 Euro ausgezahlt bekommt. Dies ist natürlich ein stattlicher Anteil, jedoch gebt Ihr mit dem Geld auch sämtliche Arbeit ab.

Fazit zu Fluggastrechten bei Verspätungen

Durch die EU-Verordnung wurden die Fluggastrechte bei Verspätungen wirklich gestärkt. Leider halten sich viele Airlines immer noch nicht daran und versuchen durch Ignoranz und Falschaussagen die Zahlung der Entschädigung bei Flugverspätung zu umgehen. Bleibt man jedoch hartnäckig oder nutzt Anbieter wie Flightright, so sind die Chancen auf eine Erstattung sehr gut!

Welche Rechte haben Passagiere im Falle einer Annullierung?   +

Wenn die Fluggesellschaft einen Teil Ihrer Reiseroute aus der Europäischen Union (EU) annulliert oder wenn die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, eine EU-Fluggesellschaft ist, habt Ihr Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Teils Ihres Flugtickets.

Welche Rechte haben Passagiere bei Verspätungen?   +

Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft dem Fluggast eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für Flüge unter 1 500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1 500 und 3 500 km und 600 Euro für Flüge darüber hinaus zahlen. Die Fluggäste haben außerdem Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails und eine Unterkunft, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag abhebt.

Wie erhält man die Erstattung seines Flugtickets?   +

Wenn die Fluggesellschaft nicht von sich aus eine Erstattung Ihres Flugtickets anbietet, verwenden Sie am besten das Beschwerdeformular auf der jeweiligen Website oder wenden Sie sich an den Kundenservice. Darüber hinaus können Passagiere auch rechtliche Schritte einleiten und sich dabei an einen Anwalt oder Online-Plattformen für Fluggastrechte wie Flightright wenden.

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Autor

Alexander Fink ist als Content Editor seit Januar 2021 für reisetopia tätig. Zuvor war er als Account Manager in der Industrie beruflich unterwegs und schrieb von seinen Reiseerfahrungen im eigenen Blog. Heute ist er Euer Ansprechpartner für alle Airline- und Kreditkartenthemen.

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    • Also Du möchtest sowohl die Entschädigung laut Fluggastreche-Verordnung bei der Airline als auch Ausfälle durch die Annullierung bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen – und das gleichzeitig?

      • Man muss sich da schon ganz klar für einen Weg entscheiden. Die Fluggastrechte sind bei Verspätungen und Annullierungen klar geregelt, eine Versicherung ist dafür nicht nötig. Also sollte man sich direkt an die Airline wenden und die Rückerstattung fordern. Aber gleichzeitig auch nochmal einen Schaden bei der Versicherung geltend machen, wird so nicht funktionieren. Könnte mir höchstens vorstellen, dass es spezielle Versicherungen für Ausfälle bei solchen Fällen gibt – dann vielleicht.

  • Hallo zusammen,

    Hatte einen Flug von Pisa nach Köln letzte Woche.

    Drei Tage vor Abflug kam eine E-Mail bzgl. Flugplanänderung, der Flug kommt 30 Minuten später an.

    Am Abflugtag hatte der Flug dann zusätzlich 2:45 Stunden Verspätung.

    Zusammengefasst wurde ich weniger als 7 Tage vorher informiert und hatte eine Gesamtverspätung von mehr als 3 Stunden – habe ich nun ebenfalls Anspruch?

    Gibt man den Flug bei Eurowings ein, zeigt der natürlich nur 2:45 Verspätung an, da bereits drei Tage vorher schon ein um 30 Minuten nach hinten verschoben wurde.

    Konnte hierzu nirgends finden…

    Vielen Dank vorab!

  • Was mir diesbezüglich einfällt: Hatte mal mit EW eine Annullierung TXL-DUS. Laut EW soll es neblig gewesen sein und der Flug konnte deswegen nicht stattfinden. Kam mir dann suspekt vor, weil alle anderen Flugzeuge geflogen sind. Deswegen habe ich das dann auch bei Flightright eingereicht, die mir mitgeteilt haben, dass aufgrund “Höherer Gewalt/Schlechten Wetters” kein Entschädigungsanspruch besteht. Soweit so gut. Aber das wundert mich, dass sich die Fluglinie auf schlechtes Wetter beruft und damit durchkommt, während die anderen Flüge stattfinden. Dann kann ja die Begründung “Schlechtes Wetter” immer angeführt werden, auch wenn 30 Grad und Sonnenschein sind und der sonstige Flugbetrieb stattfindet.

    Wobei es mir hier nicht um die 250€ geht, ich verstehe es nur nicht. Habe mir dann noch einen schönen Tag in Berlin gemacht, EW hat problemlos und zeitnah Hotel, Verpflegung und Transfer übernommen.

    • Hallo Marcel, das ist natürlich grundsätzlich nachvollziehbar. Ob alle anderen Flüge im normalen Umfang stattfinden konnten, kann man jetzt schwer nachvollziehen. Aber grundsätzlich sei gesagt, dass es bestimmte Limits je Flugzeugtyp gibt. Wenn also Flugzeug A ein Airbus A320 beispielsweise ist, gelten dafür mitunter geringere Limits als für Flugzeug B, was beispielsweise ein Airbus A350 ist. Daher kann es sein, dass vielleicht der Flug zu Flugzeug A annulliert wird, während der Flug mit Flugzeug B weiter stattfinden kann.

  • Hi! Bekommt man das Geld auch, wenn man ein Miles&More Prämienticket gebucht hat? (zb August MUC-SFO / 4pax biz LH via FRA …. Hätten wir dann Anspruch auf €2.400,- Entschädigung?)

    • Hallo Phil, soweit ich weiß ja. Denn die Entschädigung laut EU-Regelung ist ja kein Ersatz für das bezahlte Ticket, sondern eine Entschädigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Dabei dürfte es keine Rolle spielen, wer den Flug gebucht hat oder wie bezahlt wurde.

  • Ihr schreibt nur wegen der Verspätung. Vielleicht solltet ihr das Thema Vorverlegung auch berücksichtigen: Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20

  • Zählen diese Rechte während Corona überhaupt noch? Beispielsweise wenn ein Ticket gecancelt wurde, für das Ziel jedoch keine Reisewarnung besteht und bestand? Bei uns wurde bspw ein Flug von München nach Marseille durch Lufthansa ca 4 Wochen vor Flug gecancelt. Der Flug wäre am 1.8. gewesen wo definitiv keine Reisewarnung bestand. Gegen 1.7. bestand auch keine Reisewarnung. Weil dann könnten wir ja auf Entschädigung klagen und nicht auf eine reine Erstattung (die wir nebenbei bis heute nicht bekommen haben)

    • Hallo Hans, die Rechtslage hat sich nicht verändert. Einzig bei höherer Gewalt, also etwa einem Landeverbot oder ähnlichem, entfällt die Pflicht auf eine Entschädigung. Das ist bei einer globalen Pandemie im Grunde durchaus der Fall, aber damit lässt sich eben (wie in deinem Beispiel) nicht jede Absage begründen.

  • Hallo Leo,

    “mit einer beliebigen Airline in der EU abfliegen oder in der EU landen” ist nicht korrekt. Schutz besteht nur bei nicht-EU Airlines beim Abflug innerhalb der EU, nicht wenn der Start außerhalb EU und nur Ankunft innerhalb EU ist.

    • Hallo Jens, danke für den Hinweis. Du hast völlig recht, die Verordnung gilt nur für EU-Airlines, unabhängig von Ziel- und Abflugort sowie für Nicht-EU-Airlines ausschließlich bei Abflug in der Europäischen Union. Ich habe den Artikel entsprechend stellvertretend für Leo korrigiert 🙂

      • Hallo da muß ich kurz korrigieren, da der Anwendungsbereich der EU Fluggastrechteverordnung auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem
        Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, hier Anwendung findet.

        Somit ist deine Aussage nicht ganz richtig.

  • Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ein Streik des Bodenpersonals, infolgedessen ein Flug annulliert wird, zu Entschädigungsansprüchen führt. Voraussetzung ist wie immer das rechtzeitige Erscheinen am Gate.

    Von großer Bedeutung ist die EuGH-Entscheidung gegen Royal Air Maroq. Demnach haftet die Airline auch nach der EU-Verordnung, wenn die Verspätung erst bei einem außereuropäischen Anschlussflug eintritt (in dem Fall ein Inlandsflug von Agadir nach Casablanca). Voraussetzung ist, dass der Anschluss Teil einer einheitlichen Verbindung war, deren erster Flug in Europa gestartet ist.

  • Das AG Hannover hatte ja aufgrund des Streiks bei Tuifly die Sache dem EuGH vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 17.04.2018 (C 195/17) – könnt Ihr auf der Seite des EuGH abrufen – entschieden, dass ein Streik nicht zwingend ein außergewöhnlicher Umstand ist.

    Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass außergewöhnliche Umstände als Einzelfallentscheidung zu betrachten sind. Vorliegend waren überraschend angekündigte Umstrukturierungsmaßnahmen Auslöser für spontane Krankmeldungen. Umstrukturierungen gehören aber zu normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen. Die sich hieraus ergebenden Meinungsverschiedenheiten sind daher auch zum normalen Geschäftsbetrieb gehörend. Damit muss die Fluggesellschaft rechnen, und hätte entsprechende Maßnahmen treffen können.

    Zwar wertet der EUGH Krankmeldungen als „wilden Streik“, stellt aber gleichermaßen fest, dass dieser zum einen auf konkrete Maßnahmen von TUfly aus dem regulären Geschäftsbetrieb herrühren. Zum anderen war diese Reaktion nach Ansicht des EuGH aber durch TUIfly beherrschbar. Er begründet dies interessanterweise damit, dass der Streik beendet wurde, nachdem eine Einigung gefunden wurde.

    Dies finde ich persönlich gewagt, weil dies de facto auch die Rolle der Gewerkschaften stärkt und die Fluggesellschaft in eine deutlich schwächere Verhandlungsposition bringt. Es heißt schlicht, dass die Fluggesellschaft alles in die Wege setzen muss, eine Einigung zu erzielen. Dies stärkt nicht gerade ihre Verhandlungsposition.

    Aber übertragen auf z.B. die Lufthansa und deren Tarifkonflikte, kann man das Urteil auch hier anwenden. Wird der Streik angekündigt, kann und muss die Airline reagieren.

    Mit anderen Worten, die bislang ergangenen Entscheidungen zu Streik als Grund die Verordnung (EU) 261 / 2004 nicht anzuwenden, sind damit hinfällig. Aber – es wird jemand klagen müssen, um dies bestätigt zu bekommen.

  • Hi. Nun ja … das mit Europa stimmt leider nicht ganz, denn es geht hier um “die Gemeinschaft”, sprich EU und jene Staaten, die diese Europäische Verordnung in ihr (Rechts-)system aufgenommen haben … also bei weiten nicht ganz Europa.

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