Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Umbuchungsgebühren trotz coronabedingten Flugplanänderungen zulässig sind. Eine Revision des Urteils ist nicht möglich.

Verbraucher klagten gegen die Lufthansa. Die Fluggesellschaft hat Umbuchungsgebühren für Flüge erhoben, die aufgrund der Corona-Pandemie annulliert werden mussten. Ein Gericht gab in erster Instanz den Klägern recht. Nun hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil umgekehrt und zugunsten der Fluggesellschaften entschieden, wie onvista.de berichtet. Laut Urteil dürfen Fluggesellschaften einen Aufpreis für Corona-Umbuchung verlangen, auch die Lufthansa.

Umbuchungsgebühren auch während der Pandemie zulässig

Der Branchenprimus Lufthansa hat sich aktuell in diversen Auseinandersetzungen zu erklären. Die ehemalige Tochterfluggesellschaft Condor erachtet die Vorgehensweise der Lufthansa als manipulierend und fordert Rechenschaft vor Gericht. Die Lufthansa weist jegliche Vorwürfe von sich. Gerade in dieser Zeit sah sich die Fluggesellschaft mit weiteren Vorwürfen konfrontiert – diesmal von Verbraucherseite. Zwei Verbraucher reichten bereits vor längerer Zeit Klage gegen Lufthansa ein. Ihre ursprünglich für März und Ostern 2020 geplanten Flüge mussten aufgrund der Corona-Pandemie seitens der Fluggesellschaft annulliert werden. Beide Verbraucher wollten ihre jeweiligen Flüge in den Juli 2020 sowie in den Dezember 2020 und den März 2021verschieben. Die Lufthansa hat infolgedessen Umbuchungsgebühren in beiden Fällen erhoben.

Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

Statement des Oberlandesgerichtes Köln

Das Landgericht Köln hat der Klage beider Verbraucher stattgegeben – die Lufthansa hat Berufung eingelegt. Nach Ansicht der Lufthansa liegt kein Verstoß gegen die Fluggastrechte-Verordnung vor – eine zeitlich unbegrenzte Umbuchung würde nicht dem Sinn dieser Verordnung entsprechen. Genau darauf stützte sich jedoch die Klage der Verbraucher. Das Oberlandesgericht hatte jedoch die gleiche Sichtweise wie die Lufthansa und erklärt, dass Umbuchungsgebühren zulässig sind, sollte die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fallen.

Großzügige Umbuchungsoptionen

Tatsächlich haben die meisten Fluggesellschaften auf die andauernde Situation reagiert und erweitere Umbuchungsoptionen für die Verbraucher implementiert. Darauf verweist auch die Lufthansa. Bis vorerst 31. Mai 2021 sind alle Tarife und Tickets kostenfrei umbuchbar. Diese Regelung gilt für bestehende Buchungen, Neubuchungen, als auch für Flüge, die annulliert wurden. Üblicherweise weisen die meisten Tarife Umbuchungsgebühren zuzüglich den eventuellen Neupreis für den späteren Zeitpunkt aus.

Im Fall der Klage der Verbraucher und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind die Aussichten nun jedoch chancenlos. Das Urteil des Oberlandesgerichtes ist rechtskräftig, Revision kann nicht mehr eingelegt werden.

Fazit zum Gerichtsurteil für die Lufthansa

Fluggesellschaften können auch in außerordentlichen Situationen, wie die aktuelle Corona-Pandemie, Umbuchungsgebühren bei annullierten Flügen erheben – dass diese Gebühren aktuell auch bei der Lufthansa aufgehoben sind, ist reine Kulanz. Damit ist eine Umbuchung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls saisonbedingt höhere Preise herrschen, nicht so einfach zulässig. Deshalb ist die Vorgehensweise der Lufthansa durch das Oberlandesgericht am heutigen Mittwoch bestätigt worden. Das Urteil gilt für alle Fluggesellschaften in Deutschland.

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Autor

Alexander Fink ist als Content Editor seit Januar 2021 für reisetopia tätig. Zuvor war er als Account Manager in der Industrie beruflich unterwegs und schrieb von seinen Reiseerfahrungen im eigenen Blog. Heute ist er Euer Ansprechpartner für alle Airline- und Kreditkartenthemen.

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