Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass stornierte Flüge, die mit Prämienmeilen gezahlt wurden, ebenfalls entschädigt werden müssen. Verlieren Reisende im Fall einer Stornierung nun nicht mehr ihre Meilen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Reisenden im Streit mit der Reiserücktrittskostenversicherung. Konkret heißt das, wer einen stornierten Flug mit Prämienmeilen bezahlt hat, hat ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Denn ihnen kommt ebenfalls ein Wert zu, weil ein Kläger die Prämienmeilen im Rahmen des Vielfliegerprogramms als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistung einsetzen kann, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet.
Reiserücktrittsversicherung muss Prämienmeilen erstatten
Wer Flüge mit Prämienmeilen bucht, hat auch Anspruch auf Entschädigung. Das ergab sich aus einem Karlsruher Urteil. Der Kläger, der seine mit Prämienmeilen gebuchten Flüge aufgrund einer Erkrankung stornieren musste, sollte nach Bedingung der Fluggesellschaft diese nicht wieder gutgeschrieben bekommen. Auch im Streit mit der Versicherung ist der Mann bislang leer ausgegangen.
Eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug soll nicht auf dem Umweg über eine Reiserücktritt handelbar werden.
Landgericht Wuppertal
Der Bundesgerichtshof sah das nun in letzter Instanz anders und entschied, dass die vertraglich geschuldeten Reiserücktrittskosten nach den Versicherungsbedingungen auch Prämienmeilen umfasst. Wie viel Geld genau die Versicherung jetzt zahlen muss, steht aber noch nicht fest. Das Landgericht hatte bisher nicht geklärt, welchen Wert die eingesetzten Prämienmeilen haben, und muss das noch nachholen.
Fluggastrechte bei Verspätungen und Ausfällen
Verspätungen und Flugausfälle sind natürlich keine schöne Sache, lassen sich aber im Reisealltag nicht vermeiden. In den meisten Fällen steht den Passagieren hierbei eine pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung zu, die Airlines den Reisenden jedoch gerne auch verweigern. Während Verbraucherschützer die derzeitige Regelung begrüßen, sehen Fluggesellschaften darin eine finanzielle Mehrbelastung.
Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann.
Bundesgerichtshof (BGH)
Für den Versicherten gehören zu den Entschädigungsfällen nach Auffassung des Gerichtshofs eben auch die Prämienmeilen. Das sollte besonders für die Vielflieger unter Euch eine gute Nachricht sein.
Fazit zum Anspruch auf Entschädigung bei Prämienflügen
Wer einen stornierten Flug mit Prämienmeilen bezahlt hat, die nun unwiederbringlich verloren sind, hat Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden. Das sind sehr gute Nachrichten, die meines Erachtens nur fair sind. Denn wer mit Prämienmeilen einen Flug bezahlt, hat vorher bereits Werte in das entsprechende Bonusprogramm gesetzt. Wer also krankheitsbedingt seinen Prämienflug stornieren muss, hat mit einer Reiserücktrittsversicherung Anspruch auf Entschädigung.