Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der vergangenen Woche haben Passagiere bei einer Umleitung des Fluges keinen pauschalen Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft.
Das geht aus einem Bericht des Onlineportals reisevorneun.de hervor. Demnach könnten Reisende künftig nur dann einen Anspruch auf pauschale Kostenentschädigung erheben, wenn die entsprechende Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Ein Überblick.
Pauschale Entschädigung nur bei Verspätungen von mehr als drei Stunden
Am vergangenen Donnerstag (22. April 2021) verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil zu einem Fall, der im Hinblick auf Entschädigungsansprüche von Passagieren bei Flugumleitungen erhebliche Wellen geschlagen hatte. Ein Flug von Wien nach Berlin war mit einer Verspätung von 58 Minuten nicht wie geplant auf dem heute geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden der deutschen Hauptstadt, sondern Nähe des heutigen BER-Geländes auf dem Berliner Flughafen Schönefeld im Süden der Stadt gelandet. Ein Passagier hatte daraufhin eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro von der Fluggesellschaft gefordert: Der angeflogene Flughafen war insgesamt 16 Kilometer weiter von seiner Wohnung entfernt gelegen, als der ursprünglich geplante Landeplatz in Tegel.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs schreibt Fluggästen nun einen Anspruch auf Erstattung durch die jeweilige Airline lediglich von “notwendige(n), angemessene(n) und zumutbare(n)” Kosten für die entsprechende Weiterfahrt zu. Bei einer Flugumleitung an einen anderen Flughafen muss die Fluggesellschaft also lediglich die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Landeziel oder einem vergleichbaren und nahegelegenen Wunschziel des Fluggastes tragen. Die Airline ist also nicht verpflichtet, eine pauschale Entschädigung zu leisten, denn diese tritt erst bei längeren Verspätungen von mindestens drei Stunden in Kraft. Einer Erstattung der entstandenen Kosten für die Weiterreise entkam die Fluggesellschaft in oben beschriebenem Fall allerdings nicht. Weil die Airline eine solche von sich aus hätte anbieten müssen, konnte sich der Fluggast diese Kosten nachträglich erstatten lassen – wenngleich diese deutlich unter 250,00 Euro gelegen haben dürften.
Fazit zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Mit der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der vergangenen Woche, können Passagiere im Falle einer Flugumleitung künftig nur dann einen Anspruch auf pauschale Entschädigung durch die Airline geltend machen, wenn die entstandene Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Nichtsdestotrotz haben Fluggäste ein Recht auf Erstattung der entstandenen Transportkosten für die Weiterreise zum ursprünglichem Landeflughafen, oder einem im Hinblick auf die Entfernung vergleichbaren Ankunftsort, der von dem jeweiligen Reisenden selbständig gewählt werden kann.
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