Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden hat nach einem Eilantrag eines Italieners über die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung persönlicher Daten von Passagieren ein Urteil gefällt, dass die Sicherheit die EU-Grundrechten, sowie den Datenschutz überwiegen und deshalb die Passagierdatenspeicherung hingenommen werden müsste.
Mann sah einige Rechte und Gesetze verletzt
Der in Brüssel lebende Italiener sah bei der Speicherung seiner Fluggastdaten diverse Rechte verletzt. Dazu gehörte nach Ansicht des Klägers auch das EU-Recht auf “Achtung des Privat- und Familienlebens”, das “Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten” und das Grundrecht auf “informationelle Selbstbestimmung”. Ziel des Mannes war es mithilfe des Eilantrages eine Erklärung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu erstreiten, um so konkret die Speicherung und Verarbeitung zweier von ihm geplanter Flüge von und nach Berlin zu verhindern, die er im kommenden November antreten möchte.
Jedoch lehnte das Verwaltungsgericht in Wiesbaden die Klage des Mannes mit der Begründung ab, dass mit Blick auf die Sicherheit, beispielsweise zur Terrorabwehr, die Maßnahmen zur Verarbeitung der Fluggastdaten andere Rechte überwiegen würden.
Außerdem wurde der Antrag dahingehend abgelehnt, dass bei dem Mann ein notwendiges Rechtsschutzinteresse, dass solche eine Klage rechtfertigen könnte, fehlen würde. Des weiteren habe der Vielflieger bereits zahlreiche Flüge von und nach Brüssel unternommen, wobei Belgien ebenfalls die Daten der Passagiere speichern würde, was der Kläger aber scheinbar widerstandslos hingenommen hätte, weshalb es nicht ersichtlich sei, warum nun gerade eben jene Speicherung von Fluggastdaten in Deutschland ein Problem sei, so das Verwaltungsgericht. Nun hat der Italiener noch die Möglichkeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Beschwerde gegen den Beschluss einzureichen.
Fazit zum Urteil des Verwaltungsgerichts
Die Speicherung persönlicher Daten, gerade im Flugverkehr, bleibt ein heikles und kontrovers diskutiertes Thema. So erscheint die Klage des Italieners ob der Speicherung seiner personenbezogener Daten zwar nicht ungewöhnlich, jedoch tatsächlich etwas merkwürdig hinsichtlich darauf, dass dem Kläger scheinbar einzig eine solche Datenverarbeitung in Deutschland, denn in seiner aktuellen Heimat in Belgien, zu stören scheint. Über den Entschluss des Verwaltungsgericht lässt sich natürlich indes vortrefflich streiten.