Die Lufthansa darf bei Umbuchungen keine zusätzliche Gebühr nehmen, wenn ein Flug wegen der Coronapandemie gestrichen wurde. Passagiere haben vielmehr ein Recht auf eine kostenfreie Umbuchung, unabhängig von der Buchungsklasse, wie das Landgericht Köln entschieden hat.
Rund um Stornierungen sowie Umbuchungen gibt es wegen des Coronavirus einige Diskussionen. Viele Fluggesellschaften halten Erstattungen zurück oder bieten Kunden diese gar nicht erst aktiv an. Doch auch bei Umbuchungen gibt es relevante Probleme, denn bei abgesagten Flügen verlangen die Fluggesellschaften regelmäßig einen Aufpreis, sofern ein Kunde sich für eine Umbuchung entscheidet. Genau das ist bei einem abgesagten Flug allerdings nicht erlaubt, wie ein Beschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens des Landgerichts Köln (AZ 31 O 85/20) zeigt, über das der Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse auf seinem Blog berichtet.
Kein Aufpreis unabhängig von der Verfügbarkeit von Buchungsklassen
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Lufthansa, weil diese in einem konkreten Fall bei einer Umbuchung einen Aufpreis von mehr als 3.000 Euro verlangt hatte. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Einzelfall, denn der Verbraucherzentrale sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Lufthansa von Passagieren eine Aufzahlung verlangt hat. Auch uns liegen viele Berichte vor, in denen die Fluggesellschaft bei Absagen von Flügen dennoch einen Aufpreis verlangt haben. Das Landgericht hat nun klargestellt, dass diese Praxis nicht akzeptabel ist und der Lufthansa verboten, von Passagieren einen Aufpreis für eine Umbuchung zu verlangen.
Dabei spielt es laut dem Landgericht Köln keine Rolle, ob Verfügbarkeiten in der ursprünglichen Buchungsklasse gegeben sind oder ob es sich um ein Sonderdatum handelt. Sofern es Verfügbarkeiten in der jeweiligen Reiseklasse bei der jeweiligen Fluggesellschaft gibt, muss eine Umbuchung kostenfrei vorgenommen werden. Die Buchungsklasse ist dabei genauso wenig relevant wie der Buchungsweg. Die Regel gilt auch dann, wenn die Buchung über eine Partner-Airline vorgenommen wurde (sogenannte Codeshare-Flüge) oder wenn ein Ticket mit Meilen gebucht wurde. Begründet hat das Landgericht die Entscheidung in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Dort heißt es:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen (…) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Genauso wie bei kurzfristigen Umbuchungen sind auch hier keinerlei Einschränkungen genannt, weswegen die Einschränkungen seitens der Fluggesellschaften nicht rechtens sind.
Regelung gilt nur bei von der Lufthansa abgesagten Flügen
Eine direkte rechtliche Bindung ergibt sich für die Lufthansa durch die Entscheidung leider nicht, dennoch droht der Airline ab sofort ein Ordnungsgeld, sofern sie Passagieren bei gegebener Verfügbarkeit weiterhin kostenfreie Umbuchungen vorenthält. Rechtsanwalt Böse weist dabei darauf hin, dass bei Verstößen eine Klage vor dem Landgericht Köln nun vergleichsweise einfach möglich ist, da das Gericht bereits eine entsprechende Entscheidung gefällt hat. Die meisten Klagen gegen das Unternehmen werden an eben jenem Gericht verhandelt, da sich dieses am Hauptsitz der Lufthansa in Köln befindet. Eine Berufung auf den Beschluss ist zwar möglich, allerdings handelt es sich noch nicht um ein Urteil, da der Lufthansa noch kein rechtliches Gehör verschafft wurde.
Dennoch sollte man nicht außen vor lassen, dass der Beschluss sich auf Flüge bezieht, die seitens der Fluggesellschaft abgesagt wurden. Wer einen Flug selbst absagt, obwohl dieser von der Fluggesellschaft nicht gestrichen wurde, hat keinen Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung ohne Tarifdifferenz und kann auch keine Erstattung verlangen – unabhängig davon, ob eine Einreise im Zielland überhaupt möglich ist. Vielmehr bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, Kulanzregelungen in Anspruch zu nehmen. Bei diesen wiederum ist es auch möglich, dass die Fluggesellschaft einen Aufpreis für eine Umbuchung verlangt.
Fazit zum Urteil gegen kostenpflichtige Umbuchungen
Die europäischen Fluggesellschaften verstoßen aktuell immer wieder gegen geltendes Recht, indem sie beispielsweise Erstattungen zurückhalten. Der verlangte Aufpreis bei Umbuchungen für abgesagte Flüge ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Fluggesellschaften aktuell mit Kunden umgehen. Es ist entsprechend gut zu sehen, dass das Landgericht Köln so entschieden hat, dass Kunden ab jetzt einfacher an eine Umbuchung auf einen beliebigen Termin ohne Tarifdifferenz kommen können, wenn ihr Flug von der Lufthansa abgesagt wurde. Da es sich bislang allerdings nur um einen Beschluss handelt, gegen den die Lufthansa noch vorgehen kann, scheint es möglich, dass im Hauptverfahren noch anders entschieden wird.