Der Europäische Gerichtshof fällt ein verbraucherfreundliches Urteil. Nationale Behörden können eine Airline dazu verpflichten, Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Ein Gerichtsbeschluss ist dafür nicht notwendig.

Nach einem Urteil des EuGH können nationale Behörden von EU-Mitgliedsstaaten eine Entschädigungszahlung an betroffene Passagiere anordnen, die von der ausführenden Fluggesellschaft gezahlt werden muss. Passagieren steht bei großen Verspätungen oder kurzfristigen Annullierungen im Regelfall eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu, wie das Handelsblatt berichtet.

Hintergründe zum EuGH-Urteil

Auf einem Flug von New York nach Budapest mit der polnischen Airline LOT kam es zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, die die Fluggesellschaft zu verantworten hatte. Demnach stand den betroffenen Passagieren nach der EU-Verordnung eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu. Infolgedessen ordnete die nationale Verbraucherschutzbehörde in Ungarn die Zahlung eben dieser an. Dagegen wehrte sich die Fluggesellschaft, da nur nationale Gerichte eine Zahlungsverpflichtung feststellen können. Dem ist aber nicht so, wie der Europäische Gerichtshof nun urteilt.

LOT erlitt eine Schlappe vor dem Europäischen Gerichtshof

Demnach steht eine behördliche Anordnung zur Ausgleichszahlung in keinem Widerspruch zu europäischen Gesetzen. Der Europäische Gerichtshof hält aber fest, dass dies nur unter einer Bedingung gilt: Sowohl der Passagier als auch die Fluggesellschaft müssen die Möglichkeit haben, die Anordnung der Behörde anfechten zu können.

Auswirkungen in der Praxis

In der Praxis könnte nun die deutsche Verbraucherschutzzentrale oder die Schlichtungsstelle (SÖP) die Airline zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten. Diese Behörden müssten aber vorher von dem deutschen Staat dazu legitimiert werden. Sollte es dazu kommen, ist zu erwarten, dass die Airlines gegen jede behördliche Anweisung Rechtsbehelf einlegen.

Am Ende entscheiden voraussichtlich nationale Gerichte über Entschädigungszahlungen

Folglich müssen dann doch wieder Gerichte entscheiden, ob der Anspruch gerechtfertigt ist oder ob etwa außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bei gewissen Konstellationen (schlechtem Wetter, Terrorwarnung) entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung.

Fazit zum EuGH-Urteil

In erster Linie ist es für Verbraucher vorteilhaft, wenn man einen standardisierten Anspruch nicht selbst gerichtlich durchsetzen muss. Fast alle Airlines lehnen berechtigte Forderungen nach der Entschädigungszahlung konsequent ab, mit teils abstrusen Begründungen. Dies lohnt sich, da die wenigsten Ihre Fluggastrechte gerichtlich einklagen und die Airline so einiges an Geld spart. Das angesprochene EuGH-Urteil ist meiner Meinung nach dabei nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Ähnlich wie bei einem Mahnbescheid werden die Airlines gegen jede Zahlungsaufforderung Widerspruch oder Rechtsbehelf einlegen.

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