Zwei Klagen scheiterten vor dem Bundesgerichtshof nach erheblichen Flugverspätungen mit der Forderung nach weiteren Schadensersatzzahlungen durch entstandene Kosten durch Hotel- und Mietwagenbuchungen.

Denn das Gericht entschied, dass der von der Airline bereits an die Kläger geleistete Schadensersatz mit der Ausgleichszahlung nach dem EU-Fluggastrecht verrechnet werden darf.

Kein Anspruch auf doppelten Schadensersatz

Das BGH teilte seine Entscheidung am Dienstag mit, wonach es rechtens sei, dass die bereits in beiden Fällen geleistete Zahlung der Airline an die betroffenen Passagiere mit der Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrecht konform sei und die Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Schadensersatz für entstandene Hotel- und Mietwagenkosten, verursacht durch die enormen Flugverspätungen, hätten. In einem der Fälle kamen die Kläger 30 Stunden später in Las Vegas an, da ihnen zuvor der Zutritt in Frankfurt beim eigentlich gebuchten Flug verweigert wurde. Hier wollten die Kläger Anspruch auf entstandene Kosten durch Hotel- und Mietwagenbuchungen geltend machen.

Auch im zweiten Fall kamen die klagenden Passagiere einen Tag später als geplant am Zielort in Windhoek in Namibia an, ebenfalls mit Start in Frankfurt. Hier forderten die Betroffenen die Erstattung der Hotelkosten. Jedoch erhielten in beiden Fällen die Kläger bereits Entschädigungszahlungen von jeweils 600 Euro von der Airline und dies geschah bereits auf Basis des Fluggastrechts der EU, weshalb das BGH auch entschied, dass die getätigte Zahlungen mit der Forderung von Ausgleichszahlungen durch das EU-Fluggastrecht verrechnet werden kann. Außerdem seien mit den jeweils 600 Euro in beiden Fällen, die entstandenen Kosten bereits mehr als gedeckt gewesen und eine Überkompensation ausgeschlossen, so das BGH. Entsprechend sei eine Vorlage der beiden Fälle beim EuGH wiederum auch nicht notwendig, schließlich sei das seit 2015 geltende EU-Fluggastrecht in diesem Fall eindeutig.

Fazit zum Urteil des BGH

Am Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es eigentlich nichts zu rütteln, schließlich erhielten die Klagenden bereits durch die Airline den Höchstsatz der Ausgleichszahlungen von 600 Euro pro Person auf Basis des EU-Fluggastrechts. Natürlich sind Verspätungen von über einem Tag eine Wucht und äußert ärgerlich, doch dadurch ergibt sich kein Sonderstatus, beziehungsweise -fall, der es vorsehen würde, doppelten Schadensersatz einfordern zu können, da alle entstandenen Kosten bereits mehr als gedeckt wurden. Einen verlorenen Urlaubstag erhält man so indes natürlich nicht wieder und auch der entstandene Ärger und Frust ist so ebenfalls nicht so leicht wieder gutzumachen.

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Max saß irgendwann häufiger in einem Flugzeug als in einer Straßenbahn, und kam so nicht umhin sich immer mehr mit den Themen rund um das Sammeln von Meilen, sowie den besten Flug- und Reisedeals zu beschäftigen. Auf reisetopia teilt er mit euch die neusten Deals und wichtigsten Tipps!

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