Durch eine Klage bezüglich eines annullierten Fluges gelten nun neue Freiheiten für Airlines in Extremwetter-Situationen.
Diverse Unwetter sorgen an zahlreichen Flughäfen immer wieder für Chaos. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass Fluggesellschaften bei Flugstreichungen aufgrund unvorhersehbarer Wetterereignisse künftig mehr Handlungsspielraum erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Fluggesellschaften können künftig unter extremen Wetterbedingungen einfacher Flüge streichen
- Dies teilte ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit
- Auslöser war eine Klage bezüglich eines gestrichenen Fluges von Stuttgart nach Hamburg
Klage sorgt für mehr Flexibilität in Extremsituationen
Wenn die Tage wieder kürzer und die Temperaturen kälter werden, nehmen Schnee und extreme Wetterbedingungen zu. Diese beeinflussen nicht nur die Straßen, sondern auch den Luftverkehr. In den letzten Monaten sorgte bereits ein Taifun in Thailand, die Hurrikane Helene und Milton sowie ein Hurrikan in Mexiko zu vermehrten Flugausfällen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, Fluggesellschaften mehr Handlungsspielraum zu gewähren, wenn es durch Unwetter zu Flugverspätungen oder -ausfällen kommt.
Anlass für das Urteil war eine Klage zu einem Flug von Stuttgart nach Hamburg, der im Februar 2024 aufgrund eines Schneesturms annulliert wurde. Obwohl der Flug mit Verspätung hätte starten können, entschied sich die Airline dafür, ihn im Hinblick auf die nachfolgenden Verbindungen vollständig zu streichen. Da die Verspätung des Fluges Auswirkungen auf alle folgenden Verbindungen gehabt hätte, konnte nur so am Folgetag der Flugbetrieb ab Stuttgart wieder planmäßig verlaufen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Am Tag des Extremwetters sollen Airlines die Möglichkeit haben, einzuschätzen, ob ein verspäteter Flug zu Ausfällen und weiteren Verspätungen an den Folgetagen führen könnte. Ist dies der Fall, darf die Fluggesellschaft haftungsfrei entscheiden, einen Flug zu streichen, um den regulären Flugbetrieb so schnell wie möglich wiederherzustellen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann Euch trotz der EU-Fluggastrechte keine Entschädigungszahlungen bei einem Ausfall oder einer Verspätung zustehen. Dies gilt durch das neue BGH-Urteil nun auch, wenn der Flug theoretisch verspätet hätte stattfinden können.